Scheinbestandteile
Ein Scheinbestandteil entsteht, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. Hierzu gehören Anlagen (z.B. ein Zahnarztstuhl), die der Steuerpflichtige für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingebaut hat.
Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 15.01.1976 ist die Einfügung einer Anlage zu einem vorübergehenden Zweck anzunehmen, wenn
-
die Nutzungsdauer der Anlage bzw. des Gegenstandes länger ist als die voraussichtliche Mietdauer,
-
das eingefügte Wirtschaftsgut nach dem Ausbau einen Wiederverwendungswert besitzt,
-
damit zu rechnen ist, dass die eingebauten Wirtschaftsgüter später wieder ausgebaut werden.
Zu den Scheinbestandteilen gehören auch Wirtschaftsgüter, die der Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung von besonderen Bedürfnissen eingefügt hat. Hierbei darf die Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses (Mietdauer) sein.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 4.2 Abs. 3–5 EStR
SteuerSparErklärung (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).