Abschreibung / degressiv
Rechtslage für 2020 und 2021
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung, die im Jahr 2011 abgeschafft wurde, erneut eingeführt.
Es gilt:
Die degressive AfA kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden. Der Unternehmer kann also ein Wirtschaftsgut, welches die genannten Voraussetzungen erfüllt, entweder linear in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) abschreiben oder sich für die degressive Abschreibung entscheiden. Hier hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Entscheidet man sich für die Anwendung der degressiven AfA, so wird das Wirtschaftsgut nach der degressiven Buchwertabschreibung abgeschrieben. Dabei ist der Abschreibungssatz auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes und darf 25 % nicht übersteigen.
Rechtslage seit 1.1.2011
Die degressive Abschreibung kann für Neuinvestitionen nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Rechtslage vom 01.01.2009 bis 31.12.2010
Die degressive Abschreibung wird durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets »Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung« wieder eingeführt (siehe Rechtslage bis zum 31.12.2007). Der Abschreibungssatz ist jedoch – anders als bei der Rechtslage bis zum 31.12.2007 – auf 25 % und höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung beschränkt. Die degressive AfA kann auch auf Grundbesitz angewendet werden, der sich in dem EU- und EWR-Raum befindet.
Rechtslage vom 1.1.2008 bis 31.12.2008
Für Neuinvestitionen kann keine degressive Abschreibung mehr vorgenommen werden.
Rechtslage bis zum 31.12.2007
In bestimmten Fällen kann ein Wirtschaftsgut degressiv, d.h. in fallenden Jahresbeträgen, abgeschrieben werden. Im ersten Jahr ergibt sich somit der höchste Abschreibungsbetrag, demgegenüber im letzten Jahre der niedrigste. Durch die degressive Abschreibungsmethode eröffnet sich die Möglichkeit, bereits im Jahr des Erwerbs einen verhältnismäßig hohen Teil der Erwerbskosten in Form von Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.
Die degressive Abschreibung kann bei der Abschreibung von Gebäuden und bei der Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens genutzt werden. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B. Lizenzen, Patenten) ist eine degressive Abschreibung grundsätzlich nicht möglich. Zudem kann die degressive Abschreibung nur beim Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen angewandt werden:
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Die Wirtschaftsgüter müssen zum Betriebsvermögen gehören.
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Die Wirtschaftsgüter müssen in einem gesonderten Verzeichnis bzw. in einer Anlagenkartei erfasst werden. Dabei sind folgende Angaben notwendig: Tag der Anschaffung oder Herstellung, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsbetrag pro Jahr.
Der Abschreibungssatz ist bei der degressiven Abschreibung grundsätzlich auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Dabei darf der Abschreibungssatz maximal das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 20 % nicht übersteigen (gilt seit 1.1.2001).
Ab 2006 wurde die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf maximal 30 % erhöht. Diese Regelung gilt nur befristet und soll ein Anreiz für eine verstärkte Investitionstätigkeit sein.
Beispiel:
Ein Unternehmer erwirbt eine Maschine im Wert von 20.000,– € mit einer Nutzungsdauer von 12 Jahren. Er schreibt seinen Neuerwerb degressiv ab. Die Abschreibung errechnet sich wie folgt: Abschreibungssatz = 16,67 % (100 %/12 Jahre = 8,33 % (linearer Abschreibungssatz); zweifacher linearer Abschreibungssatz: 2 × 8,33 % = 16,67 % (degressiver Abschreibungssatz)).
1. Jahr: 20.000,– € (Buchwert) × 16,67 % = 3.334,– € (Abschreibungsbetrag);
2. Jahr: 16.666,– € (Restbuchwert) × 16,67 % = 2.778,– € (Abschreibungsbetrag);
3. Jahr: 13.888,– € (Restbuchwert) × 16,67 % = 2.315,– € (Abschreibungsbetrag) usw.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7 EStG
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