Abschreibung / degressiv
Neben der linearen Abschreibung kann – abhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung – für bewegliche Wirtschaftsgüter auch die degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) angewendet werden.
Ob ein Wirtschaftsgut degressiv abgeschrieben werden darf, hängt davon ab, wann es angeschafft wurde. Die degressive Abschreibung gilt nur, wenn der Anschaffungszeitpunkt
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nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028,
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in der Zeit vom 1.4.2024 bis 31.12.2024
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oder in denJahren 2020 bis 2022 liegt.
Liegt die Anschaffung außerhalb der genannten Zeiträume, darf die Abschreibung nur linear erfolgen.
Entscheidet man sich für die Anwendung der degressiven AfA, so wird das Wirtschaftsgut nach der degressiven Buchwertabschreibung abgeschrieben. Dabei ist der Abschreibungssatz auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden. Der Abschreibungssatz beträgt:
Anschaffungen im Zeitraum 1.7.2025 bis 31.12.2027: 3-Fache der linearen Abschreibung, max. 30 % des Buchwertes
Anschaffungen im Zeitraum 1.4.2024 bis 31.12.2024:2-Fache der linearen Abschreibung, max. 20 % des Buchwertes
Anschaffungen im Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2022: 2,5-Fache der linearen Abschreibung, max. 25 % des Buchwertes
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