Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
Liegt eine außergewöhnliche Abnutzung vor, kann für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die außergewöhnliche Abschreibung (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) genutzt werden. Zu einer außergewöhnlichen Abnutzung kann es durch ein außergewöhnliches Ereignis kommen, dass zu einer übermäßig schnellen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung geführt hat. Eine übermäßig schnelle technische oder wirtschaftliche Abnutzung liegt zum Beispiel bei Hochwasser oder Brandschäden sowie bei einem schnellen Wandel von Mode und Geschmack vor.
Wurde eine außergewöhnliche Abschreibung vorgenommen und entfällt der Grund für die Abschreibung in einem späteren Wirtschaftsjahr, so ist bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
Die Zuschreibung kann maximal zu dem Bewertungsansatz führen, der bei Fortführung der planmäßigen betriebsgewöhnlichen Abschreibung erreicht worden wäre.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7 EStG

Datenschutz einfach umsetzen
Mit dem Thema Datenschutz müssen sich alle Unternehmen auseinandersetzen, denn an die Vorschriften der DSGVO haben sich alle zu halten, die von Kunden, Mitarbeitern oder Vertragspartnern personenbezogene Daten verarbeiten. Dieser Ratgeber wendet sich insbesondere an Selbstständige und kleinere Betriebe und gibt einen fundierten Überblick über die verschiedenen Pflichten DSGVO, um zukünftig Datenschutzkonform zu handeln.