Gebäude
Gebäudeteile sind selbständige Wirtschaftsgüter, wenn sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Selbständige Gebäudeteile können sein:
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Betriebsvorrichtungen,
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Ladeneinbauten oder
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sonstige Mietereinbauten.
Ein Gebäude kann bis zu vier unterschiedliche Gebäudeteile besitzen, denn jeder Teil eines Gebäudes der eigenbetrieblich oder fremdbetrieblich, zu eigenen Wohnzwecken oder zu fremdem Wohnzwecken genutzt wird, kann ein selbständiges Wirtschaftsgut sein. Besteht ein Gebäude aus mehreren Gebäudeteilen, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäude auf die einzelnen Gebäudeteile entsprechend dem Verhältnis der Nutzungsflächen aufzuteilen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Münster 30.11.1998, 11 K 2390/96
R 7.1 Abs. 5 EStR
H 7.1 EStR
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.