Gebäude
Gebäudeteile sind selbständige Wirtschaftsgüter, wenn sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Selbständige Gebäudeteile können sein:
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Betriebsvorrichtungen,
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Ladeneinbauten oder
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sonstige Mietereinbauten.
Ein Gebäude kann bis zu vier unterschiedliche Gebäudeteile besitzen, denn jeder Teil eines Gebäudes der eigenbetrieblich oder fremdbetrieblich, zu eigenen Wohnzwecken oder zu fremdem Wohnzwecken genutzt wird, kann ein selbständiges Wirtschaftsgut sein. Besteht ein Gebäude aus mehreren Gebäudeteilen, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäude auf die einzelnen Gebäudeteile entsprechend dem Verhältnis der Nutzungsflächen aufzuteilen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Münster 30.11.1998, 11 K 2390/96
R 7.1 Abs. 5 EStR
H 7.1 EStR
Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge richtig abschließen
Oft wird eine Immobilie bereits zu Lebzeiten von den Eltern auf die Kinder übertragen. Wollen die Eltern zum Beispiel weiterhin in dem übertragenen Haus wohnen, vereinbaren sie häufig einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht. Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge haben deshalb in der Praxis eine erhebliche Bedeutung.