Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand
Rechtslage seit 01.01.2004:
Von Herstellungskosten wird ausgegangen, wenn die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen (ohne Umsatzsteuer),
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die in zeitlicher Nähe zur Anschaffung liegen (drei Jahre),
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15 % der Gebäudeanschaffungskosten (ohne Grund und Boden) übersteigen.
Dabei werden Aufwendungen für Erhaltungs- und Erweiterungsarbeiten nicht berücksichtigt. Aus Vereinfachungsgründen kann ein Herstellungsaufwand, der 4.000,– € nicht übersteigt, als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt werden.
Die Neuregelung greift für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen worden ist. Maßgebend ist dabei der Bauantrag bzw. das Einreichen der Bauunterlagen oder bei Maßnahmen, für die keine Unterlagen erforderlich sind, der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten.
Rechtslage bis 31.12.2003:
Ein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei einem Gebäude entsteht, wenn
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über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentliche Verbesserungen realisiert werden,
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eine zeitliche Nähe zur Anschaffung (in der Regel drei Jahre) vorliegt und
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im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen anfallen.
Ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, ist in der Regel nicht zu prüfen, wenn die Aufwendungen für die Instandsetzung (Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer) innerhalb eines dreijährigen Zeitraums insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Anschaffungsnahe Aufwendungen können auch bei Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Dreijahresfrist entstehen, wenn die behobenen Mängel bereits bei Erwerb vorlagen und zu einer Minderung des Kaufpreises geführt haben.
Wird ein Gebäude teilentgeltlich erworben, ist anschaffungsnaher Aufwand nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil des Erwerbs gegeben.
Aus Vereinfachungsgründen kann ein Herstellungsaufwand, der 2.100,– € nicht übersteigt, sofort steuermindernd abgezogen werden.
Die alte Rechtslage gilt für die gesamten Maßnahmen innerhalb des Dreijahreszeitraums. Damit gilt diese Rechtslage nicht nur für bereits 2003 getätigte Aufwendungen, sondern auch für weitere Maßnahmen, die in die Jahre 2004 und 2005 fallen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
§ 9 Abs. 5 Satz 2 EStG
R 6.4 EStR
H 6.4 EStH
R 21.1 Abs. 2 EStR
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