Herstellungsaufwand bei Gebäuden
Nach der Fertigstellung eines Gebäudes ist Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung eines Gebäudes entstehen.
Zu einer Erweiterung kommt es durch Aufstockung oder Anbau, Vermehrung der Substanz oder durch Vergrößerung der Nutzungsfläche.
Eine wesentliche Verbesserung liegt erst vor, wenn Maßnahmen zur Instandsetzung bzw. Modernisierung in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinaus gehen. Dabei muss der Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöht werden und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen werden.
Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelnen Baumaßnahmen nicht mehr als 4.000,– € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, so ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln (R 21.1(2) EStR).
Haus- und Grundstücksgemeinschaften: Mieteinkünfte richtig versteuern
Gehört Ihnen eine Immobilie, egal, ob ein Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, nicht allein, dann sind Sie Miteigentümer. In diesem Fall müssen Sie gemeinsam mit den anderen Miteigentümern eine Feststellungserklärung abgeben. Diese bildet die Basis für Ihre persönliche Einkommensteuer.