Jahresabschluss
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.
Einzelkaufleute und Personengesellschaften müssen einen Jahresabschluss aufstellen, der aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus einen Anhang und einen Lagebericht erstellen.
Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Er muss vom Kaufmann unter Angabe des Datums unterzeichnet werden. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben auch sie den Jahresabschluss zu unterzeichnen.
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Er muss klar und übersichtlich sein. Zudem müssen nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches folgende Grundsätze berücksichtigt werden:
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Wahrheit,
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Bilanzzusammenhang,
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Going-Concern-Prinzip,
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Vorsichtsprinzip,
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Imparitätsprinzip,
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Bewertungsstetigkeit,
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Einzelbewertung,
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Periodenabgrenzung und
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bei Kapitalgesellschaften das Darstellungsprinzip.
Der Jahresabschluss ist von mittleren und großen Kapitalgesellschaften innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufzustellen. Kleinen Kapitalgesellschaften wird eine Frist von sechs Monaten gewährt. Personengesellschaften können den Jahresabschluss bis zu einem Jahr nach dem Bilanzstichtag aufstellen.
Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln (§ 52 Abs. 15a EStG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 16.12.2010, IV C 6 - S 2133-b/10/10001
BMF 19.1.2010, IV C 6 - S 2133-b/0
§§ 242 ff. HGB
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