Jahresabschluss
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.
Einzelkaufleute und Personengesellschaften müssen einen Jahresabschluss aufstellen, der aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus einen Anhang und einen Lagebericht erstellen.
Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Er muss vom Kaufmann unter Angabe des Datums unterzeichnet werden. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben auch sie den Jahresabschluss zu unterzeichnen.
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Er muss klar und übersichtlich sein. Zudem müssen nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches folgende Grundsätze berücksichtigt werden:
-
Wahrheit,
-
Bilanzzusammenhang,
-
Going-Concern-Prinzip,
-
Vorsichtsprinzip,
-
Imparitätsprinzip,
-
Bewertungsstetigkeit,
-
Einzelbewertung,
-
Periodenabgrenzung und
-
bei Kapitalgesellschaften das Darstellungsprinzip.
Der Jahresabschluss ist von mittleren und großen Kapitalgesellschaften innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufzustellen. Kleinen Kapitalgesellschaften wird eine Frist von sechs Monaten gewährt. Personengesellschaften können den Jahresabschluss bis zu einem Jahr nach dem Bilanzstichtag aufstellen.
Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln (§ 52 Abs. 15a EStG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 16.12.2010, IV C 6 - S 2133-b/10/10001
BMF 19.1.2010, IV C 6 - S 2133-b/0
§§ 242 ff. HGB
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.