Gewinnermittlung
Land- und Forstwirtschaft:
Besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht, ist der Gewinn nach Durchschnittsätzen zu ermitteln.
Freiberufler müssen keine Bilanz aufstellen und sind grundsätzlich nicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Sie können ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, freiwillig jedoch auch durch Betriebsvermögensvergleich.
Gewerbliche Unternehmen (gleiches gilt für Land- und Forstwirte) müssen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, wenn der Betrieb eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
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Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 600.000,– € im Kalenderjahr,
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selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000,– €,
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einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000,– € im Wirtschaftsjahr/einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000,– € im Kalenderjahr.
Des Weiteren kann sich aus handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergeben. So ist bereits eine GmbH kraft Rechtsform zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Muss der Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden, kann eine Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13a EStG
§ 4 EStG
§ 5 EStG
Geschäftswagen: Steuerliche Möglichkeiten bei Kauf und Abschreibung
Die meisten Selbstständigen haben ein Auto, das sie sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Im Steuerrecht nennt man das einen gemischt genutzten Pkw. Beim Geschäftswagen eines Selbstständigen muss zunächst geklärt werden, ob er zum Betriebsvermögen gehört. Der betriebliche Nutzungsumfang entscheidet, ob das Auto zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört oder ob es dem Privatvermögen zugeordnet werden muss. Und hiervon hängt dann auch die Ermittlung des Privatanteils ab.