Gewinnermittlung

Land- und Forstwirtschaft:

Besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht, ist der Gewinn nach Durchschnittsätzen zu ermitteln.

Freiberufler:

Freiberufler müssen keine Bilanz aufstellen und sind grundsätzlich nicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Sie können ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, freiwillig jedoch auch durch Betriebsvermögensvergleich.

Gewerbebetrieb:

Gewerbliche Unternehmen (gleiches gilt für Land- und Forstwirte) müssen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, wenn der Betrieb eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr,

  • einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr/einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 Euro im Kalenderjahr.

Des Weiteren kann sich aus handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergeben. So ist bereits eine GmbH kraft Rechtsform zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Muss der Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden, kann eine Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgen.

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