Freiberufler
Als typische Freiberufler gelten Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Schriftsteller. Auch weitere Berufsgruppen, die § 18 des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen nennt, werden als Freiberufler anerkannt. Alle Angehörige der Freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschussrechnung möglich. Angehörige der Heilberufe dürfen auf ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Damit entfällt für sie die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.
Wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, gilt der Steuerpflichtige nicht mehr als Freiberufler, sondern als abhängig Beschäftigter. Er erzielt dann Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Zur Einordnung von Heil- oder Heilhilfsberufen als freiberufliche Tätigkeit nimmt das BMF-Schreiben vom 22.10.2004 Stellung.
Eine Bauleitertätigkeit ist freiberuflich, wenn die berufliche Qualifikation eines Ingenieurs vorliegt und der Bauleiter eine mit dem Ingenieur vergleichbare Tätigkeit ausübt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2005, Aktenzeichen: XI R 3/06).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 18.06.1980, I R 113/78
BFH 12.11.1981, IV R 187/79
BFH 23.05.1984, I R 122/81
BFH 19.07.1985, III R 175/80
BFH 03.12.1987, IV R 41/84
BFH 21.05.1987, IV R 41/84
BFH 10.11.1988, IV R 63/86
BFH 07.12.1989, IV R 115/87
BFH 12.10.1989, IV R 118/87
BFH 11.05.1989, IV R 152/86
BFH 07.11.1991, IV R 17/90
BFH 29.4.2005, XI R 3/06
§ 18 EStG
![Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!](/pictures/article/preview/aav_7895748746/medium/aav_7895748746-produktbild.png)
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.