Gewinnerzielungsabsicht
Gewinnerzielungsabsicht ist ein wesentliches Kriterium bei einer
-
gewerblichen Tätigkeit,
-
freiberuflichen sowie einer selbstständigen Tätigkeit,
-
land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
-
Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit.
Mangels Gewinnerzielungsabsicht kann eine Liebhaberei vorliegen. Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt.
Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Auch wenn die unternehmerische Tätigkeit nach längeren Anlaufverlusten schließlich eingestellt wird, liegt noch keine Liebhaberei vor.
Wurden jedoch keine Anstrengungen unternommen, die schlechte Ertragslage zu verbessern, kann dies ein Indiz für die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht sein. Auch bei einer Erzielung von Einnahmen, die nicht über die Selbstkosten hinaus gehen, kann eine Liebhaberei angenommen werden.
Qualifiziert die Finanzverwaltung eine Tätigkeit als Liebhaberei, wird die Tätigkeit der privaten Lebensführung zugeordnet. Damit können erzielte Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Verluste, die bereits vor der Qualifizierung der unternehmerischen Tätigkeit in einen Liebhabereibetrieb erzielt wurden, können als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, falls eine Verrechnung der Verluste mit dem Aktivvermögen des Unternehmens mangels Masse nicht möglich war.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 12 EStG
Leasing-Fahrzeuge: Steuerliche Vorteile kennen und nutzen
Immer mehr Geschäftswagen werden nicht gekauft, sondern geleast. Wenn Sie sich mit den steuerlichen Vorschriften für Leasing-Fahrzeuge auskennen, haben Sie sehr gute Gestaltungsmöglichkeiten. Vor allem mit der zu Beginn des Vertrags üblichen Sonderzahlung in Höhe von mehreren Tausend Euro können Sie hervorragend Ihren Gewinn beeinflussen. Denn bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Sonderzahlung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Allerdings wird die Sonderzahlung bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrzeugkosten zeitanteilig auf die Nutzungsdauer des Leasing-Vertrags verteilt, wodurch die Kostendeckelung kaum noch zum Zuge kommt.