Gewinneinkunftsarten
Zu den Gewinneinkunftsarten gehören Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören:
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Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen,
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Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften,
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Einkünfte einer gewerbliche geprägten Personengesellschaft,
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Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eins Betriebes, Teilbetriebs und
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Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft.
Einkünfte aus Land und Fortswirtschaft:
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören:
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Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Baumschulen und aus Betrieben die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe von Naturkräften gewinnen,
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Einkünfte aus Binnenschifferei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischer und Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei und Saatzucht,
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Einkünfte aus Jagd (wenn eine Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschafts besteht),
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Einkünfte aus Hauberg, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinschaften,
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Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb,
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Produktionsaufgabenrenten
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Veräußerungsgewinne
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte kann ein Freibetrag von 900,– € (Ledige), 1.800,– € (Verheiratete) abgezogen werden, wenn das Einkommen 30.700,– € (Ledige), 61.400,– € (Verheiratete) nicht übersteigt.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen unter anderem:
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Ärzte,
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Rechtsanwälte,
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Steuerberater,
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Wirtschaftsprüfer und
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Schriftsteller.
Auch weitere Berufsgruppen, die § 18 des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen nennt, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Alle Angehörige der Freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschussrechnung möglich. Angehörige der Heilberufe dürfen auf ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Damit entfällt für sie die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13 EStG
§ 15 EStG
§ 18 EStG
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