Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewerbliche Einkünfte sind Gewinne aus:
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einem Gewerbebetrieb,
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der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einem Kapitalgesellschaft,
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der Veräußerung bzw. der Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder
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eines Anteils an einer Personengesellschaft.
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine selbstständige, nachhaltige Betätigung ausgeführt wird, die darauf gerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Dabei darf es sich nicht um eine Betätigung in der Land- und Forstwirtschaft und um die Ausübung eines freien Berufes handeln. Zudem ist der Gewerbebetrieb von der privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören:
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Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen,
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Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften,
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Einkünfte einer gewerbliche geprägten Personengesellschaft,
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Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eins Betriebes, Teilbetriebs und
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Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft.
Gewerbebetriebe müssen ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder nach dem Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Besteht nicht kraft Rechtsform eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz oder werden gesetzliche vorgeschriebene Größenmerkmale (Umsatz, Gewinn, Mitarbeiterzahl) unterschritten besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen beiden Formen der Gewinnermittlung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über das Fahrtenbuch ermitteln
Nutzt ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 %-Methode versteuern. Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.