Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt der um Kürzungen verminderte und um Hinzurechnungen erhöhte Gewinn des Gewerbebetriebes. Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu, in denen sich der Sitz bzw. die Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Der Höhe der Gewerbesteuer kann durch die Gemeinden beeinflusst werden, da die zur Anwendung kommenden Hebesätze von den Gemeinden festgesetzt werden.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen einer geringeren Gewerbesteuer, da ihr Gewerbeertrag vor Festsetzung der Gewerbesteuer um einen Freibetrag von 24.500,– € gekürzt wird. Bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 GewStG sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt nur ein Freibetrag in Höhe von 5.000,– €. Seit dem 01.01.2008 kommt eine einheitliche Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % zur Anwendung.
Die Gewerbesteuer wird wie folgt ermittelt (vereinfachte Darstellung):
laufender Gewinn des Gewerbebetriebs |
|
+ |
Hinzurechnungen |
./. |
Kürzungen |
./. |
Gewerbeverlust |
= |
Gewerbeertrag (ist abzurunden auf volle Hunderter) |
./. |
Freibetrag (24.500,– € bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften, 5.000,– € bei anderen Unternehmen) |
= |
Grundlage zur Ermittlung des Steuermesszahl |
× |
Steuermesszahl 3,5 % |
× |
Hebesatz der Gemeinde |
= |
Gewerbesteuer |
Seit dem 01.01.2004 sind Gemeinden verpflichtet eine Gewerbesteuer zu erheben. Der Mindesthebesatz beträgt dabei 200 %.
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