Gesellschafter
Gesellschafter einer Personengesellschaft und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unterliegen unterschiedlichen Steuerfolgen.
Personengesellschaft:
Steuerrechtlich werden Gesellschafter einer Personengesellschaft als Mitunternehmer bezeichnet. Die Mitunternehmer einer Personengesellschaft erzielen Einkünfte (Gewinne/Verluste) aus Gewerbebetrieb. Entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft oder entsprechend eines anderen Verteilungsmaßstabes wird ihnen am Ende des Wirtschaftsjahres der Gewinn oder der Verlust der Personengesellschaft zugerechnet. Diese Einkünfte müssen die einzelnen Mitunternehmer im Rahmen ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweisen und versteuern.
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. Im ersten Fall stehen sie in keinem Anstellungsverhältnis zur Kapitalgesellschaft, sondern erzielen Gewinne oder Verluste aus ihrem Anteil an der Kapitalgesellschaft. Im zweiten Fall werden die Gesellschafter im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für ihre Gesellschaft tätig (z.B. durch Ausübung der Geschäftsführung). Die Gesellschafter gehen ein Beschäftigungsverhältnis ein und üben zwangsläufig eine nichtselbstständige Tätigkeit aus.
Zudem können Gesellschafter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, wenn sie Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude) aus ihrem Privatvermögen an die Gesellschaft verpachten oder vermieten.
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