Mitunternehmer
Wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, wird steuerrechtlich als Mitunternehmer bezeichnet. Damit sind Mitunternehmer Personen, die unternehmerische Initiative entfalten und unternehmerisches Risiko tragen.
Auch der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist Mitunternehmer. Dies gilt, auch wenn er kein Kapital in die Kommanditgesellschaft eingebracht hat und wenn er im Vergleich zu den anderen Gesellschaftern (Kommanditisten), also im Innenverhältnis, die Position eines Angestellten inne hat. Dem gegenüber ist ein Kommanditist auch bei gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten Darlehensgeber und nicht Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft. Entscheidend für seine Mitunternehmerstellung ist die Tatsache, dass er sowohl ein gewisses Mitunternehmerrisiko trägt als auch Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Andernfalls sind seine Einkünfte aus der Gesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren.
Zur unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen nimmt das BMF-Schreiben vom 07.12.2006 Stellung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
Der Begriff »Mitunternehmer« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Mitunternehmerschaft« verwendet.
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Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.