Sonderbetriebsvermögen
Das Betriebsvermögen umfasst bei einer Personengesellschaft sowohl die Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer gehören, als auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören (Sonderbetriebsvermögen).
Sonderbetriebsvermögen I
Wirtschaftsgüter gehören zum Sonderbetriebsvermögen I, wenn sie unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dienen und damit objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft zu fördern.
Sonderbetriebsvermögen II
Zum Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden und damit die Beteiligung des Gesellschafters fördern. Das Sonderbetriebsvermögen II ist eine »Erfindung« der Rechtsprechung. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 4.2 Abs. 2 EStR

Ich bin im Homeoffice
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