Ergänzungsbilanz
Da die steuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften von den handelsrechtlichen abweichen, differieren Handelsbilanz und Steuerbilanz eines Unternehmens. Sind nur einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft hiervon betroffen, muss eine Ergänzungsbilanz aufgestellt werden. In diese sind die einzelnen Wertunterschiede – die den jeweiligen Gesellschafter betreffen – auszuweisen.
Abzugrenzen ist die Ergänzungsbilanz von der Sonderbilanz. In der Sonderbilanz muss das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bilanziert werden. Demgegenüber wird in der Ergänzungsbilanz der Mehr- oder Minderbetrag zur Steuerbilanz bilanziert. Eine Ergänzungsbilanz muss jedoch nicht aufgestellt werden, wenn die Mehr- oder Minderbelastungen die gesamte Personengesellschaft betreffen.
Eine Ergänzungsbilanz ist bei Gesellschafterwechsel, Einbringung einzelner Wirtschaftgüter in die Personengesellschaft, Einbringung von Einzelunternehmen in die Personengesellschaft und bei personenbezogenen Steuervergünstigungen, die nicht alle Gesellschafter betreffen, zu erstellen.
Zur Auflösung der Ergänzungsbilanz kann es erst kommen, wenn kein Mehr- oder Minderbetrag mehr besteht, das betreffende Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandvermögen ausscheidet oder wenn der Gesellschafter ausscheidet, für den die Ergänzungsbilanz zu führen war.
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