Ergänzungsbilanz
Da die steuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften von den handelsrechtlichen abweichen, differieren Handelsbilanz und Steuerbilanz eines Unternehmens. Sind nur einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft hiervon betroffen, muss eine Ergänzungsbilanz aufgestellt werden. In diese sind die einzelnen Wertunterschiede – die den jeweiligen Gesellschafter betreffen – auszuweisen.
Abzugrenzen ist die Ergänzungsbilanz von der Sonderbilanz. In der Sonderbilanz muss das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bilanziert werden. Demgegenüber wird in der Ergänzungsbilanz der Mehr- oder Minderbetrag zur Steuerbilanz bilanziert. Eine Ergänzungsbilanz muss jedoch nicht aufgestellt werden, wenn die Mehr- oder Minderbelastungen die gesamte Personengesellschaft betreffen.
Eine Ergänzungsbilanz ist bei Gesellschafterwechsel, Einbringung einzelner Wirtschaftgüter in die Personengesellschaft, Einbringung von Einzelunternehmen in die Personengesellschaft und bei personenbezogenen Steuervergünstigungen, die nicht alle Gesellschafter betreffen, zu erstellen.
Zur Auflösung der Ergänzungsbilanz kann es erst kommen, wenn kein Mehr- oder Minderbetrag mehr besteht, das betreffende Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandvermögen ausscheidet oder wenn der Gesellschafter ausscheidet, für den die Ergänzungsbilanz zu führen war.

Gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige
Als Selbstständiger über die gesetzliche Rentenversicherung nachdenken? Ja, denn die Rendite kann sich sehen lassen. Und außerdem bringt die gesetzliche Rente neben der Altersabsicherung noch weiterer Vorteile, wie z.B. die Erwerbsminderungsrente. Wir zeigen Ihnen, dass sich ein Blick auf die Möglichkeiten, die die gesetzliche Rentenversicherung auch Freiberuflern und Selbstständigen bietet, lohnt – gerade bei dem derzeitigen Zinsniveau! Und auch Pflichtversicherte sollten ihre Beiträge nicht allein als lästige Pflicht sehen, sondern als eine sinnvolle Alternative bzw. Ergänzung zur Altersvorsorge.