Betriebsvermögen
Als Betriebsvermögen gelten alle Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Aus steuerlicher Sicht ist zwischen dem notwendigem und dem gewillkürten Betriebsvermögen zu unterscheiden.
Hierzu gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden und deren betrieblicher Nutzungsanteil über 50 % beträgt. Diese Wirtschaftsgüter sind auch dann Betriebsvermögen, wenn sie aufgrund eines Versäumnisses nicht in der Buchführung ausgewiesen worden sind. Bei einer nachträglichen Aufnahme dieser Wirtschaftsgüter kommt es zu einer berichtigenden Einbuchung. Bei späterer Einbuchung ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert zu aktivieren, der zu Buche stehen würde, wenn das Wirtschaftsgut von Anfang an richtig bilanziert worden wäre.
Gewillkürtes Betriebsvermögen:
Hierzu gehören Wirtschaftsgüter die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Sie müssen geeignet sein den Betrieb zu fördern. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 % so können diese Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vollumfänglich als gewillkürte Wirtschaftsgüter angesetzt werden. Besonderheiten sind bei Grundstücken zu beachten, die je nach dem unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang einzelner Gebäudeteile, verschiedene Wirtschaftsgüter repräsentieren können. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen ist in diesen Fällen für jedes Gebäudeteil gesondert zu prüfen.
Aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung (02.10.2003, IV R 13/03) kann nun auch bei Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden. Allerdings wird die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann ausgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut nur im geringfügigen Umfang betrieblich genutzt wird. Eine geringfügige Nutzung ist bei einem betrieblichen Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung gegeben. (Hierzu auch BMF-Schreiben vom 17.11.2004.)
Vom Betriebsvermögen ist das Privatvermögen abzugrenzen. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr als 90 %, liegt notwendiges Privatvermögen vor.
Besonders bei abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgütern sollte in jedem Fall eine Aktivierung nach Anschaffung erfolgen. Wird das Wirtschaftsgut erst in späteren Jahren aktiviert, geht die Abschreibungen verloren, da ein Ansatz mit dem dann theoretisch zu Buche stehenden Wert erfolgen muss und die Abschreibung der vergangenen Jahre nicht im Jahr der Aktivierung nachgeholt werden kann.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 24.10.2002, X R 153/97
BFH 31.05.2001, IV R 168/78
BFH 02.10.2003, IV R 13/03
R 4.2 EStR
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.