Künstlersozialabgabe
Vergeben Unternehmer Aufträge an selbstständige Künstler, z.B. Fotografen, Grafiker, Webdesigner oder Journalisten, müssen sie auf die gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe (2025: 5 %; ab 2026: 4,9 %) an die Künstlersozialversicherung abführen. Für den Unternehmer stellt diese Künstlersozialabgabe eine abziehbare Betriebsausgabe dar.
Es greift eine Bagatellgrenze, wenn die an selbstständige Kreative gezahlten Honorar unter 700 Euro (in 2025, ab 2026: 1.000 Euro) liegen. Auch bei einer nur einmaligen Vergabe eines Auftrags an einen Künstler, muss keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden.
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