Notwendiges Betriebsvermögen
Als Betriebsvermögen gelten alle Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Aus steuerlicher Sicht ist zwischen dem notwendigen und dem gewillkürten Betriebsvermögen zu unterscheiden.
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden und deren betrieblicher Nutzungsanteil über 50 % beträgt.
Diese Wirtschaftsgüter sind auch dann Betriebsvermögen, wenn sie aufgrund eines Versäumnisses nicht in der Buchführung ausgewiesen worden sind. Bei einer nachträglichen Aufnahme dieser Wirtschaftsgüter kommt es zu einer berichtigenden Einbuchung. Bei späterer Einbuchung ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert zu aktivieren, der zu Buche stehen würde, wenn das Wirtschaftsgut von Anfang an richtig bilanziert worden wäre.
Besonders bei abschreibungspflichtigen Wirtschaftsgütern sollte in jedem Fall eine Aktivierung nach Anschaffung erfolgen. Wird das Wirtschaftsgut erst in späteren Jahren aktiviert, geht die Abschreibung verloren, da ein Ansatz mit dem dann theoretisch zu Buche stehenden Wert erfolgen muss und die Abschreibung der vergangenen Jahre nicht im Jahr der Aktivierung nachgeholt werden kann.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 24.10.2002, X R 153/97
BFH 31.05.2001, IV R 168/78
R 4.2 EStR
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.