Gewillkürtes Betriebsvermögen

Als Betriebsvermögen gelten alle Wirtschaftsgüter die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Aus steuerlicher Sicht ist zwischen dem notwendigem und dem gewillkürten Betriebsvermögen zu unterscheiden.

Gewillkürtes Betriebsvermögen:

Hierzu gehören Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Sie müssen geeignet sein, den Betrieb zu fördern. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 % so können diese Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vollumfänglich als gewillkürte Wirtschaftsgüter angesetzt werden. Besonderheiten sind bei Grundstücken zu beachten.

Aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung (02.10.2003, IV R 13/03) kann nun auch bei Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden. Allerdings wird die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann ausgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut nur im geringfügigen Umfang betrieblich genutzt wird. Eine geringfügige Nutzung ist bei einem betrieblichen Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung gegeben. (Hierzu auch BMF-Schreiben vom 17.11.2004.)

Vom Betriebsvermögen ist das Privatvermögen abzugrenzen. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr als 90 %, liegt notwendiges Privatvermögen vor.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 24.10.2002, X R 153/97

BFH 31.05.2001, IV R 168/78

BFH 02.10.2003, IV R 13/03

R 4.2 Abs. 1u. 2 EStR

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