Buchführungspflicht
Eine Verpflichtung zur Buchführung sowie eine Aufzeichnungspflicht ergeben sich aus den Steuergesetzen aber auch aus außersteuerlichen Vorschriften. So bestimmt § 238 des Handelsgesetzbuchs die Buchführungspflicht für jeden Kaufmann. Ob ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt, ist nach dem Gesamtbild des Betriebes zu entscheiden. Hierzu sind bisher zahlreiche Urteile ergangen.
Wer nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, muss Bücher auch nach den Bestimmungen des Steuerrechts führen.
Nach den Bestimmungen des § 141 der Abgabenordnung sind nachfolgende Steuerpflichtige zur Buchführung verpflichtet. Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die
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Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 500.000,– € im Kalenderjahr (nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre: 600000 € im Kalenderjahr) oder
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selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000,– € oder
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einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000,– € im Wirtschaftsjahr (nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre: 60000 € im Wirtschaftsjahr) oder
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einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000,– € im Kalenderjahr (nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre: 60000 € im Kalenderjahr) gehabt haben.
Damit unterliegen gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirte, die einen der Grenzwerte überschreiten, der steuerrechtlichen Buchführungspflicht (§ 141 AO).
Freiberufler sind auch bei Überschreitung der Grenzwerte von der Buchführungspflicht befreit. Sie haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine Buchführung durchzuführen. Dies kann im Einzelfall Vorteile bringen. So zum Beispiel dann, wenn der Freiberufler Rücklagen bilden will.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 21.04.1998, XI B 16/98 (NV)
FG Münster 24.04.1995, 11 K 4912/91 F
FG Nürnberg 22.06.1992, V 166/88
BFH 13.10.1989, III R 30–31/85
BFH 09.02.1999, VIII R 49/97
§ 140 AO
§ 141 AO
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