Allergie & Heuschnupfen: Steuerliche Entlastung möglich?
Um die Nachweise fürs Finanzamt sollte man sich frühzeitig kümmern.

Allergie & Heuschnupfen: Steuerliche Entlastung möglich?

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Allergiker müssen die einschränkenden Folgen und eine Fortentwicklung ihrer Erkrankung zum Beispiel zu Asthma vermeiden. Da hilft oft nur eines: Sie dürfen mit den Allergieauslösern möglichst nicht in Kontakt kommen.

Als Maßnahmen kommen zum Beispiel infrage:

  • eine spezielle Ernährung. Auf den Mehrkosten hierfür bleibt man aber sitzen, denn Kosten für Diätlebensmittel oder spezielle Nahrungsmittel sind nicht absetzbar;

  • ein Umzug in eine allergikergeeignete Wohnung. Diese Kosten können abziehbar sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind;

  • das Entfernen der allergieauslösenden Stoffe aus dem Wohnumfeld.

 

Inhalt

 

Kosten für die Entfernung allergieauslösender Stoffe absetzen?

Die Kosten für das Entfernen allergieauslösender Stoffe sind nur in seltenen Fällen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar und dann meist auch nur teilweise.

Die Hürden sind so hoch, dass man sich vorher gut überlegen sollten, ob es sich lohnt, die erforderlichen Nachweise zu beschaffen.

Behinderte Menschen müssen außerdem prüfen, ob die Aufwendungen ggf. nicht schon mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind (z.B. Kosten für allergikergeeignete Wäsche).

Beim Ersatz bzw. Austausch allergieauslösender Wäsche, Möbel, Teppiche, Wandverkleidungen oder Deckenverkleidungen usw. handelt es sich bei den Neuanschaffungen in der Regel um Gegenstände, die auch andere (gesunde) Personen nutzen können. Also haben diese Gegenstände einen Gegenwert, denn man könnte sie durch Verkauf wieder zu Geld machen – zumindest theoretisch.

Folglich ist man als Allergiker finanziell nicht belastet, sodass auch keine außergewöhnlichen Belastungen vorliegen.

Aber: Sind die entfernten allergieauslösenden Gegenstände weder alt noch abgenutzt, können außergewöhnliche Belastungen in Form des Restwertes gegeben sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die auszutauschenden Gegenstände auch für andere (gesunde) Personen wertlos und somit unverkäuflich sind. Das kann zum Beispiel sein, wenn der Gegenstand beim Austausch zerstört wird, etwa bei einem fest verklebten Teppich, bei Decken- oder Wandverkleidungen, Einbaumöbeln usw.

Der Finanzbeamte darf keinen Gegenwert ansetzen, wenn der Gegenstand mit Benutzung unverkäuflich wird. Das ist zum Beispiel bei einem allergikergeeigneten Bettsystem so – also Oberbett, Matratze etc. Schon aus hygienischen Gründen kann eine benutzte Matratze, das Oberbett oder die Bezüge nicht mehr verkauft werden. Gleiches gilt für einen speziell auf die Matratze abgestimmten Rahmen.

Allerdings müssen Betroffene sich einen aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen, wenn der allergikerfreundliche neue Gegenstand einen alten ersetzt.

Wird die Allergie durch gesundheitsgefährdende Stoffe ausgelöst (z.B. Formaldehyd), sollte geprüft werden, ob die Aufwendungen alternativ als Gesundheitsgefährdung steuermindernd berücksichtigen werden können.

Nachweise für das Finanzamt

Auf welche Weise der Zusammenhang zwischen den allergieauslösenden Gegenständen im Wohnumfeld und der Krankheit nachgewiesen werden müssen, ist nicht konkret geregelt. Der BFH ist der Auffassung, dass die Finanzverwaltung für den Abzug der Kosten nicht zwingend ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest verlangen darf.

Es liegt in der Verantwortung des oder der Betroffenen, die notwendigen Nachweise vorzulegen. Schon um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte man deshalb vorab den Amtsarzt aufsuchen. Aus dem Attest muss der Zusammenhang zwischen den Gegenständen und der Erkrankung hervorgehen.

Wurde der Amtsarzt nicht im Vorfeld der Maßnahme aufgesucht, dann kann auch ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest reichen.

Voraussetzungen: Die Allergie muss schon lange bekannt und die allgergieauslösende Wirkung der beseitigten Gegenstände unumstritten sein, zum Beispiel das Entfernen von allergieauslösenden Birken aus dem Garten.

Heuschnupfen: Kosten für Medikamente steuerlich abziehbar

Krankheitskosten mindern die Steuerlast, wenn die ergriffenen Maßnahmen medizinisch notwendig sind und dies auch durch wasserdichte Nachweise belegt werden kann. Das geht auch bei Heuschnupfen!

Zu den steuerbegünstigten Krankheitskosten zählen Aufwendungen für Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes der Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.

Chronisch krank? Einmalige Vorlage einer Verordnung reicht

Wer dauerhaft auf ein bestimmtes Medikament angewiesen ist, muss dem Finanzamt nur einmal eine Verordnung vorlegen, etwa eine Dauerverordnung. Betroffen sind hier zum Beispiel Heuschnupfen-Patienten, die bei Bedarf Histamine einsetzen.

Wichtig: Auch wenn das Medikament frei verkäuflich ist, müssen sich Patienten von ihrem Arzt eine Verordnung bzw. Dauerverordnung ausstellen lassen. Zudem sollten die notwendigen Nachweise immer bereits im Vorfeld der Maßnahme besorgt werden.

Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten

Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Diese sind zwar in voller Höhe abziehbar, wirken sich jedoch nur aus, soweit sie – zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art – die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Damit soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Ob diese Voraussetzung im individuellen Fall erfüllt wird, können Betroffene ganz einfach mit unserem kostenlosen Rechner zumutbare Belastung – Krankheitskosten berechnen.

(MB, LBW)

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