Übernimmt die Krankenkasse den Fitnessstudio-Beitrag?
Sport gehört auch 2026 bei vielen zu den Neujahrs-Vorsätzen. -Symbolbild-

Übernimmt die Krankenkasse den Fitnessstudio-Beitrag?

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Welche Möglichkeiten gibt es, einen Zuschuss der Krankenkasse zu Sportkursen zu erhalten? Und kann man die Kosten fürs Fitness-Studio bei der Steuer absetzen? Dieser Beitrag zeigt, was geht – damit die Sport-Vorsätze für 2026 auch umgesetzt werden!

Zusammenfassung

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die regulären Beiträge fürs Fitnessstudio normalerweise nicht. Es gibt aber Zuschüsse für bestimmte Gesundheitskurse, Bonusprogramme und Vergünstigungen durch Kooperationen mit Studios. Auch spezielle Angebote wie Online-Kurse oder Gesundheits-Apps sind möglich. Ein Blick auf die Leistungen der eigenen Kasse und eine Nachfrage lohnen sich.

Inhalt

Zuschüsse, Bonusprogramme & Kooperationen beim Fitnessstudio: So unterstützt die Krankenkasse

Grundsätzlich gilt: Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für die reguläre Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio in der Regel nicht. Das heißt, die monatlichen Beiträge für den Besuch eines Fitnessstudios müssen Versicherte meist selbst tragen.

Dennoch gibt es verschiedene Wege, wie Versicherte von ihrer Krankenkasse finanzielle Unterstützung für sportliche Aktivitäten erhalten können:

  • Bezuschussung von Gesundheitskursen: Viele Krankenkassen fördern spezielle Gesundheitskurse, die in Fitnessstudios angeboten werden. Dazu zählen zum Beispiel Kurse zu Themen wie Rückenschule, Yoga, Pilates, Entspannung oder Ernährungsberatung. Voraussetzung ist oft, dass die Kurse von qualifizierten Trainern geleitet werden und das Angebot von der Zentralen Prüfstelle für Prävention (ZPP) zertifiziert ist. Die Kostenübernahme kann ganz oder teilweise erfolgen, wobei die genaue Höhe des Zuschusses von der jeweiligen Krankenkasse abhängt. Versicherte sollten vor Beginn des Kurses bei ihrer Krankenkasse nachfragen, welche Angebote gefördert werden und wie hoch die Bezuschussung ausfällt.

  • Bonusprogramme: Viele Krankenkassen führen sogenannte Bonusprogramme, die das gesundheitsbewusste Verhalten der Versicherten belohnen. Wer regelmäßig Sport treibt, an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt oder sich an Präventionsmaßnahmen beteiligt, kann Punkte sammeln. Diese Punkte lassen sich später in Prämien, Geldbeträge oder Zuschüsse umwandeln. Nachweis über die sportlichen Aktivitäten (z.B. Stempel im Bonusheft, Teilnahmebescheinigungen von Fitnessstudios oder Gesundheitskursen) ist meist erforderlich.

  • Kooperationen mit Fitnessstudios: Einige Krankenkassen arbeiten direkt mit bestimmten Fitnessstudios zusammen und haben exklusive Kooperationsverträge abgeschlossen. Versicherte profitieren dadurch von vergünstigten Konditionen, etwa Rabatten auf die monatlichen Beiträge oder Sonderaktionen. Die Auswahl der teilnehmenden Studios sowie die Höhe der Vergünstigungen variieren je nach Krankenkasse und Region. Informationen zu bestehenden Kooperationen finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Krankenkassen oder durch direkte Nachfrage beim Kundenservice.

Zusätzlich lohnt sich ein Blick auf die individuellen Leistungen und Angebote der eigenen Krankenkasse. Manche Krankenkassen bieten weitere Unterstützungsmöglichkeiten an, wie zum Beispiel Zuschüsse für Fitnessgeräte, Online-Fitnesskurse oder Gesundheits-Apps. Es empfiehlt sich, regelmäßig die Website der Krankenkasse zu besuchen oder sich telefonisch zu informieren, um keine neuen Fördermöglichkeiten zu verpassen.

Abschließend bleibt festzuhalten: Die direkte Übernahme der Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge ist bei gesetzlichen Krankenkassen selten, doch über Gesundheitskurse, Bonusprogramme und Kooperationen können Versicherte durchaus finanzielle Vorteile erhalten. Ein persönliches Gespräch oder eine schriftliche Anfrage bei der eigenen Krankenkasse lohnt sich in jedem Fall, um die besten Angebote und Möglichkeiten zu nutzen.

Fitnessstudio: Beitrag steuerlich absetzbar?

Wenn man bei der Krankenkasse mit dem Wunsch nach einem finanziellen Zuschuss nicht weiterkommt – sind die Kosten fürs Fitnessstudio dann wenigstens bei der Steuer absetzbar?

Leider nicht: Der Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio ist steuerlich keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) und kann nicht in der Steuererklärung abgesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft im Fitnessstudio voraussetzt.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im entschiedenen Fall wurde der Klägerin Wassergymnastik als Funktionstraining ärztlich verordnet. Sie entschied sich für einen Reha-Verein, der die Kurse in einem nahegelegenen Fitnessstudio abhielt.

Neben den Kosten für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein musste sie auch Mitglied im Fitnessstudio werden, um an den Kursen teilnehmen zu können.

Die Krankenkasse erstattete jedoch nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug der Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung ab, was der BFH nun bestätigte.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Leistungen eines Fitnessstudios auch von gesunden Menschen genutzt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten oder ihr Wohlbefinden zu steigern. Daher können die Mitgliedsbeiträge nicht als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten anerkannt werden. Zudem sei die Entscheidung, das Funktionstraining in einem Fitnessstudio zu absolvieren, eine Folge des frei gewählten Konsumverhaltens der Klägerin und begründe keine steuerliche Zwangsläufigkeit (BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23).

Wann sind Krankheitskosten bei der Steuer absetzbar?

Steuerliche Erleichterungen für Krankheitskosten werden nur in sehr engen Grenzen gewährt und können nicht auf allgemeine Gesundheits- und Freizeitangebote ausgeweitet werden.

Zu den steuerbegünstigten Krankheitskosten zählen Aufwendungen für Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes der Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Allgemeine Gesundheitsvorsorge oder das Wohlbefinden steigernde Maßnahmen zählen nicht zu den abziehbaren Krankheitskosten (Stichwort Wellness).

Dabei kann es sich durchaus um eine Maßnahme handeln – zum Beispiel eine Massage –, die unter bestimmten Umständen sehr wohl medizinisch notwendig ist und die Kosten deshalb abziehbar sind. Folglich braucht man einen Nachweis, dass es sich um medizinisch notwendige Kosten handelt.

Die Kosten wirken sich zudem steuerlich erst aus, wenn sie eine bestimmte Grenze, die sogenannte zumutbare Belastung, überschreiten. Diese Grenze hängt vom Einkommen und vom Familienstand ab.

Nur ein Arzt oder Heilpraktiker kann entscheiden, ob eine bestimmte Maßnahme dazu dient, die Gesundheit wiederherzustellen oder hilft, besser mit einer Erkrankung zu leben. Weder der Finanzbeamte noch ein Finanzrichter können beurteilen, ob eine Maßnahme medizinisch notwendig oder doch dem »Wellness-Bereich« zuzuordnen ist.

Patienten müssen also immer die notwendigen Nachweise besorgen – und zwar bereits im Vorfeld der Maßnahme.

(MB)

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