Finanzgericht
Jedes Bundesland verfügt über mindestens ein Finanzgericht. Bei einem Rechtsstreit in Steuersachen ist zuerst das Finanzgericht des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Erst in zweiter Instanz, wenn die Entscheidung zur Revision zugelassen wurde, kann dem Bundesfinanzhof die Rechtssache zur Entscheidung vorgelegt werden.
Ein Finanzgericht verfügt über einen Präsidenten, einen Vorsitzenden und weitere Richter. Die vom Finanzgericht gebildeten Senate treffen ihre Entscheidungen mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen und Vorbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Der Bundesfinanzhof hat seinen Sitz in München und ist das höchste Gericht in Steuersachen. Auch hier werden Senate gebildet, die in der Besetzung von fünf Richtern über Revisionsentscheidungen urteilen und in der Besetzung von drei Richtern Beschlüsse fassen. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern, zudem wird von den jeweils beteiligten Senaten je ein Richter entsandt. Der Große Senat wird zur Urteilsfindung einberufen, wenn die einzelnen Senate abweichende Urteile gefällt haben, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und wenn das Urteil des Großen Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts notwendig ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
FGO
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