Einspruch
Der Einspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf. Er kann gegen Verwaltungsakte eingelegt werden und verhindert, dass diese bestandskräftig werden. Beim Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen kann ein Einspruch erfolgen:
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es handelt sich um eine Abgabenangelegenheit,
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der Einspruch ist statthaft und wird form- sowie fristgerecht eingelegt.
Hierzu zählt, dass er schriftlich (Briefe, Fax, Telegramm) innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird. Als Rechtsbehelfsfrist gilt ein Monat nach Zugang des Bescheids (Steuerbescheids). Endet die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist um den nächsten Werktag. Der Einspruch ist zunächst auch ohne Angabe von Gründen wirksam. Eine Begründung kann innerhalb angemessener Frist nachgereicht werden.
Wird ein Einspruch eingelegt, fallen keine Kosten an. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, kann mittels Klage beim Finanzgericht gegen die Einspruchsentscheidung vorgegangen werden.
Gegen einen Steuerbescheid sollte beim Vorliegen nachfolgender Tatbestände Einspruch erhoben werden: aufgrund von neuen Tatsachen (aufgefundene Belege) haben sich steuermindernde Umstände ergeben, das Finanzamt hat ohne Begründung die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt bzw. nicht berücksichtigt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 348 AO
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