Plötzlich Pflege nötig: Was Angehörige jetzt wissen müssen
Die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ist für alle Betroffenen eine Herausforderung. -Symbolbild-

Plötzlich Pflege nötig: Was Angehörige jetzt wissen müssen

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Pflegebedürftigkeit kann plötzlich oder schleichend eintreten. Familien stehen dann oft unvorbereitet vor neuen Herausforderungen: schnelle Entscheidungen, neue Begriffe, organisatorische und finanzielle Fragen. Dieser Text soll helfen.

Zusammenfassung

Die Organisation der Pflege sollte ruhig und Schritt für Schritt erfolgen. Es ist wichtig, frühzeitig einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen und die Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. Angehörige können sich kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen. Die Wünsche der pflegebedürftigen Person sollten besprochen und notwendige Vorsorgedokumente erstellt werden. Zudem helfen Sozialdienste und Beratungsstellen bei allen organisatorischen und behördlichen Fragen rund um die Pflege.

Inhalt

Den folgenden Text haben wir dem Ratgeber »Pflegefall: Der praktische Ratgeber zu Ihren Rechten, Ansprüchen und den Pflegegraden« entnommen und für die Veröffentlichung auf Steuertipps.de angepasst und gekürzt.

Inhalt des Pflegefall-Ratgebers:

  • Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Antragstellung bei der Pflegekasse 

  • Konkrete Tipps zur Vorbereitung auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst 

  • Übersicht über Pflegegrade und Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel 

  • Informationen zur Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit 

  • Tipps zur Beschäftigung ausländischer Betreuungskräfte

  • Unterstützung für pflegende Angehörige: Rentenversicherung, Sozialversicherungen, Steuererleichterungen, Pflegezeit und Familienpflegezeit 

Pflege organisieren: Wie schafft man das?

Pflegebedürftigkeit kann nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall nach der Entlassung aus dem Krankenhaus eintreten oder weil sich der Gesundheitszustand eines Angehörigen zu Hause allmählich verschlechtert.

Plötzlich ist man mit Problemen konfrontiert, auf die man sich nicht oder nur bedingt vorbereiten konnte und die unter Umständen einer schnellen Klärung bedürfen. Und in kurzer Zeit müssen dann trotz emotionaler Belastung viele Entscheidungen getroffen werden, die unter Umständen mit weitreichenden Folgen verbunden sind. Denn plötzlich wird man mit Begriffen wie »Pflegegutachten«, »Pflegegrad« oder »Pflegezeit« konfrontiert, man muss sich neu organisieren, vielleicht Pflege und Beruf unter einen Hut bringen, und man muss sich nicht zuletzt mit finanziellen Fragen befassen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Pflege eines Menschen auftreten.

Pflege organisieren Schritt für Schritt

Auch wenn zahlreiche Fragen und Herausforderungen auftreten, ist es ratsam, Ruhe zu bewahren. Nicht alle Entscheidungen müssen sofort getroffen werden; es gibt besonders wichtige, wichtige und zunächst weniger dringliche Aspekte.

  • Der Sozialdienst des Krankenhauses sollte eingeschaltet werden, sobald ein Angehöriger dort behandelt wird. Die Übergangspflege der gesetzlichen Krankenversicherung kann in Anspruch genommen werden.

  • Für Berufstätige besteht die Möglichkeit, sich für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird. Das bietet die Gelegenheit, kurzfristige Angelegenheiten zu regeln.

  • Ein Antrag auf Pflegeleistungen sollte möglichst frühzeitig gestellt werden. Nach der Antragstellung veranlasst die Pflegekasse das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrads.

  • Die Pflegeberatung der Pflegekasse sollte genutzt werden, ebenso der Kontakt zu einem Pflegestützpunkt.

  • Betroffene und Angehörige sollten sich mit den Grundsätzen des Begutachtungsverfahrens des Medizinischen Dienstes (MD) vertraut machen und sich gezielt auf die Begutachtung vorbereiten.

  • Die Wünsche und Vorstellungen der pflegebedürftigen Person bezüglich der Pflege sollten erfasst und im Familienkreis die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten besprochen werden.

  • Klären, ob die Pflege zu Hause erfolgen oder die Unterbringung in einem Heim gewählt werden soll. Dann entsprechend die notwendigen Vorbereitungen treffen.

  • Solange die pflegebedürftige Person dazu in der Lage ist, sollten die erforderlichen Vorsorgeverfügungen erstellt werden. So kann sichergestellt werden, dass Wünsche und Vorstellungen bei der Pflege und medizinischen Behandlung berücksichtigt werden.

Pflege: Beratung, Unterstützung und Hilfe für Angehörige

Gerade im Bereich der Pflege können Betroffene und Angehörige mit Unterstützung und Hilfen von vielen Seiten rechnen. Diese Hilfs- und Beratungsangebote sollte man nutzen und Kontakt zu Sozialdiensten, zur Pflegeberatung der Pflegekasse oder zum Pflegestützpunkt vor Ort aufnehmen. Dort wird man schon von Beginn an mit Beratung und konkreten Hilfen begleitet. Darüber hinaus bestehen Beratungsangebote der Sozialverbände, der Verbraucherzentralen, von Selbsthilfegruppen und Betreuungsvereinen.

Insgesamt betreffen die Beratungs- und Hilfsangebote nicht nur die Formalitäten beim Umgang mit der Pflegekasse und Behörden (z.B. Sozialversicherungsträger, Sozialamt): Beratung und Hilfe wird insbesondere auch bei der organisatorischen Bewältigung der anstehenden Pflegeaufgaben geleistet.

Was macht der Sozialdienst des Krankenhauses?

Wenn Patienten im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts erfahren, dass sie sich künftig nicht mehr alleine versorgen können und auf Pflege angewiesen sind, ist der Sozialdienst des Krankenhauses der erste Ansprechpartner. Jedes Krankenhaus hat für die soziale Betreuung und Beratung einen Sozialdienst eingerichtet, der auch den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege sicherstellen soll.

Der Sozialdienst kann unterschiedliche Bezeichnungen (z.B. Entlassungsmanagement, Überleitungsmanagement, Pflegeüberleitung) und unterschiedliche Schwerpunkte aufgrund der Spezialisierung des Krankenhauses haben.

Die Mitarbeiter des Sozialdienstes helfen dabei, die Entlassung des Patienten so gut wie möglich vorzubereiten. Im Regelfall wird der Sozialdienst Kontakt mit dem Patienten und den Angehörigen aufnehmen. Andernfalls sollte man möglichst frühzeitig die Mitarbeiter des Sozialdienstes ansprechen, spätestens, wenn der Entlassungstermin feststeht.

Der Sozialdienst arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst zusammen. Er hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung des Patienten im Krankenhaus zu ergänzen und ihn sowie gegebenenfalls seine Angehörigen in sozialen Fragen zu beraten. Insbesondere soll ein möglichst nahtloser und reibungsloser Übergang vom stationären Aufenthalt in die Weiterversorgung gewährleistet werden.

Zu den Aufgaben des Sozialdienstes gehören insbesondere

  • die Planung der weiteren Versorgung des Patienten im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt (z.B. Einleitung von notwendigen Anschlussheilbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen),

  • die Beratung des Pflegebedürftigen bzw. der Angehörigen beim Antrag auf Pflegeleistungen und bei den einzelnen Leistungsarten der Pflegeversicherung,

  • die Beratung bei weiteren finanziellen Fragen (z.B. Sozialhilfe),

  • die Unterstützung bei der Organisation der häuslichen Pflege (z.B. durch Vermittlung eines ambulanten Pflegedienstes oder bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln wie beispielsweise eines Pflegebetts oder Gehhilfen),

  • Hilfen bei der Organisation der Pflege in einem Heim (z.B. Beratung bei der Auswahl eines Pflegeheims bei Kurzzeit- oder Dauerpflege),

  • die Beratung zu ergänzenden Angeboten (z.B. Vermittlung von Selbsthilfegruppen),

  • die Beratung bei betreuungsrechtlichen Fragen (z.B. Kontakt zu Beratern für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht).

Übergangspflege der Krankenversicherung

Auch die Krankenversicherung kümmert sich unter Umständen um eine Pflege. Das ist insbesondere für Menschen wichtig, bei denen (noch) keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die deshalb keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Häusliche Krankenpflege

Eine häusliche Krankenpflege wird von der Krankenkasse grundsätzlich für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall gezahlt, wenn ein Patient zwar das Krankenhaus verlassen hat, aber noch nicht auskuriert ist und noch Pflege benötigt.

Da die Krankenhäuser angehalten sind, die Liegezeiten möglichst kurz zu halten, sind diese Fälle nicht selten. Durch häusliche Krankenpflege kann dann die erste Versorgung des Patienten weiterhin sichergestellt werden. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht allerdings nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

Die häusliche Krankenpflege umfasst die Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung), die Grundpflege (z.B. Hilfe beim Waschen), die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen) und die Palliativversorgung (z.B. Schmerzbehandlung).

Haushaltshilfe

In einigen Fällen zahlt die Krankenkasse auch eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass sich eine Person wegen einer Krankenhausbehandlung, einer schweren Krankheit oder der akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht um den Haushalt kümmern und keine andere mit ihr zusammenlebende Person diese Aufgaben übernehmen kann.

Die Haushaltshilfe wird in der Regel für maximal vier Wochen im Jahr bezahlt. Lebt ein Kind im Haushalt, das unter zwölf Jahre alt oder behindert oder auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch auf längstens 26 Wochen.

Kurzzeitpflege

Reicht die häusliche Krankenpflege, also die Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, nicht aus, um den Patienten zu versorgen, zahlt die Krankenkasse auch für eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Das kommt Menschen zugute, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, auf Hilfe angewiesen sind, aber noch keinen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben.

Der Anspruch besteht für maximal acht Wochen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten bis zu einem Höchstsatz von 3.539 Euro im Jahr (Wert für 2026; gemeinsamen Budget für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege). Für die erste Jahreshälfte 2025 galten noch die alten Sätze von 1.854 Euro (für Kurzzeitpflege) und 1.685 Euro (für Verhinderungspflege), die Mittel waren bei Nichtinanspruchnahme teilweise übertragbar. 

Individuelle Pflegeberatung der Pflegekasse

Besonders wichtig bei einem Pflegefall ist eine kompetente Beratung. Zu den Leistungen der Pflegekassen gehören deshalb nicht nur reine Sachleistungen oder die Übernahme bestimmter Pflegekosten. Alle Personen, die Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten oder die Leistungen beantragt und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben, haben einen einklagbaren, individuellen Rechtsanspruch auf umfassende Beratung und Hilfestellung.

  • Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung haben alle Personen, die pflegebedürftig sind und ohne Einschränkungen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erfüllen. Anspruch auf Beratung und Hilfestellung haben darüber hinaus alle Personen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, und bei denen erkennbar ein Hilfs- und Beratungsbedarf besteht.

  • Nicht anspruchsberechtigt sind Angehörige oder die Ehepartner und Lebenspartner des Pflegebedürftigen. Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person erfolgt die Pflegeberatung jedoch auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung.

Die Pflegekasse ist verpflichtet, den Antragsteller konkret auf das Beratungsangebot hinzuweisen. Sie hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Leistungen sowie weiterer Anträge auf Leistungen entweder einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen, der bei einer Beratungsstelle eingelöst werden kann.

Auf Wunsch hilft der Pflegeberater auch dabei, Anträge bei der Pflegekasse zu stellen. Solche Anträge auf Leistungen können auch gegenüber der Pflegeberatung gestellt werden. Der Pflegeberater muss dann den Antrag unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse übermitteln.

Weitere Hilfen und Beratungsangebote

(MB)

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