Haushaltshilfe
Rechtslage seit 01.01.2009:
Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gem. 35a EStG werden steuerlich einheitlich mit 20 % der Aufwendungen und bis zu einem Jahresbetrag von 4.000,– € gefördert:
Die beiden Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG entfallen und werden in § 35a EStG einbezogen. Damit kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden für
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die Inanspruchnahme von Pflege-und Betreuungsleistungen
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Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Der Vorteil im Vergleich zu dem vorherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt.
Der Vorteil im Vergleich zu dem vorherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt.
Rechtslage bis 31.12.2008:
Ausgaben für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe können bis zu einem Betrag vom 624,– € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
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wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist.
Ein Höchstbetrag von 924,00 € wird gewährt, wenn:
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der Steuerpflichtige oder der nicht dauernd getrennt lebende Partner schwer behindert oder hilflos ist
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ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, dass schwer behindert oder hilflos ist
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eine unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört die schwer behindert oder hilflos ist.
Eine schwere Behinderung ist bei einem Grad der Behinderung von 45 gegeben.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 13.01.2000, III R 36/95
Niedersächsisches FG 09.11.2000, 10 K 14/00
§ 33a Abs. 3 EStG
§ 35a EStG
Dem Mieter kündigen: kurz&konkret!
Im Regelfall endet das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Mieters oder des Vermieters. Da der Mieter aber einen gesetzlichen Kündigungsschutz genießt, sind die Möglichkeiten des Vermieters, das Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung zu beenden, eingeschränkt. Nur wenn der Vermieter ein »berechtigtes Interesse« an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, kann er den Mietvertrag ordentlich unter Wahrung der Fristen kündigen. Folglich sind die Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter rar, wenn sich der Mieter keiner Pflichtverletzung schuldig macht. Vor allem die Kündigung wegen Eigenbedarfs hat in der Praxis große Bedeutung. Unabhängig davon kann der Vermieter das Mietverhältnis unter Umständen auch außerordentlich fristlos oder fristgemäß kündigen. In jedem Fall aber muss die Kündigung des Vermieters den gesetzlich vorgegeben inhaltlichen und formellen Anforderungen und Kündigungsfristen genügen. Um diese Anforderungen zu kennen und zu verstehen, haben wir diesen Ratgeber für Sie geschrieben.