Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 520,– € (bis 30.9.2022: 450,– €) im Monat ist. Hierbei wird eine Jahresbetrachtung zugrunde gelegt, d.h. das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Jahresdurchschnitt 520,– € nicht übersteigen.
Die Minijob-Grenze wurde im Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben und wird sich künftig bei weiteren Anhebungen des Mindestlohns »gleitend anpassen«.
Gesetzlich ist das konkret so geregelt, dass zum Beispiel im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) die Aussage »450 Euro monatlich« durch »die Geringfügigkeitsgrenze« ersetzt wurde. Diese Geringfügigkeitsgrenze wird dann definiert als »das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn [...] erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.«
Bei einem Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde kommt man bei dieser Berechnung auf eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.
Weiterhin gilt, dass bei Minijobs bis zu zwei Mal im Jahr das Doppelte, dann also 1.040 Euro, verdient werden darf.
Minijobber sind generell rentenversicherungspflichtig (gilt für alle nach dem 01.01.2013 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse). Eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 30 %. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
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15 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI),
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13 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 249b SGB V),
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2 % für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich die Mini-Job Pauschale.
Wird eine haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt, verringert sich das Entgelt an die Bundesknappschaft auf 12 %. Es setzt sich dann wie folgt zusammen:
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5 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3a SGB VI),
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5 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 249b SGB V),
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2 % für die Steuer, und zwar für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich bei einer haushaltsnahen Tätigkeit die Mini-Job Pauschale auf 17 %.
Minijobber: Umlagesätze ab 1.1.2023
Neben den pauschalen Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung fallen auch die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage an.
Die Umlage U1 dient der Absicherung als Arbeitgeber, wenn für erkrankte Mitarbeiter die Löhne weitergezahlt werden müssen. In diesem Fall werden auf Antrag 80 % des fortgezahlten Arbeitsentgelts erstattet. Der Beitragssatz in der Umlage U1 beträgt 1,1 % (bis Ende 2022: 0,9 %).
Eine Lohnfortzahlungspflicht gilt auch bei Minijobberinnen, für die wegen einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot besteht. Arbeitgeber erhalten eine volle Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Zur Finanzierung dieser Kostenerstattung wird die Umlage U2 erhoben. Ihr Beitragssatz beträgt 0,24 % (bis Ende 2022: 0,29 %).
Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung. Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Zur Finanzierung dieser Leistung wird die Insolvenzgeldumlage erhoben. Der Beitragssatz dieser Umlage beträgt 0,06 % (bis Ende 2022: 0,09 %).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 35a EStG
§ 40a EStG
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