Lohnsteuerpauschalierung

Bei der Lohnsteuerpauschalisierung wird die Lohnsteuer nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitslohns und anderen persönlichen Merkmalen erhoben, sondern mit einem bestimmten Prozentsatz.

Pauschalsteuersatz beträgt 25 %:

  • Kurzfristige Beschäftigung: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120,– € durchschnittlich je Arbeitstag (15 Euro pro Stunde) nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

  • Beköstigung von Arbeitnehmern: arbeitstäglich Mahlzeiten, die im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind.

  • Betriebsveranstaltung: Arbeitslohn (Zuwendung) aus Anlass von Betriebsveranstaltungen.

  • Erholungsbeihilfen: Sie dürfen 156,– € für den Arbeitnehmer, 104,– € für dessen Ehegatten und 52,– € für jedes Kind nicht übersteigen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden.

  • Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen: Die anlässlich einer Auswärtstätigkeit gezahlt werden, soweit diese die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand um nicht mehr als 100 % übersteigen.

  • Personalcomputer, Internetzugang, Internetnutzung: Den Arbeitnehmern werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.

Pauschalsteuersatz beträgt 20 %:

  • Geringfügige Beschäftigung: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden (= geringfügige Beschäftigung), die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben. Vorausgesetzt wird, dass eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV (§ 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a SGB IV) vorliegt und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten muss.

Pauschalsteuersatz beträgt 15 %:

  • Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte zahlt und für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (R 40.2 Abs. 6 LStR).

Pauschalsteuersatz beträgt 5 %:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Wenn der Arbeitgeber bei Aushilfskräften, die er in seinem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt hat, auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet und ausschließlich typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden. Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.

Pauschalsteuersatz beträgt 2 %:

  • Geringfügige Beschäftigung: Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB IV (§ 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a SGB IV), für das Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind, kann der Arbeitgeber einen einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In diesem Steuersatz sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer bereits enthalten.

Besonderer Pauschalsteuersatz:

  • Bei sonstigen Bezügen in größerer Menge und bei einer Nacherhebung von Lohnsteuer kann ein besonderer Pauschalsteuersatz zur Anwendung kommen (R 40.1 LStR).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 40 EStG

§ 40a EStG

§ 40b EStG

R 40.1 LStR

R 40.2 LStR

Der Begriff »Lohnsteuerpauschalierung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Pauschalierung der Lohnsteuer« verwendet.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #