Lohnsteuerkarte
Die bis zum Jahr 2010 jährlich neu ausgestellten Lohnsteuerkarten wurden durch das System der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale abgelöst.
Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer muss die Gemeinde für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen und übersenden, letztmalig für das Kalenderjahr 2010. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten vom Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteuerbescheinigung.
Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn eine Lohnsteuerkarte verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 5,– € erheben.
Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbesondere einzutragen: die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge, die Religionszugehörigkeit, die Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge und Kinder.
Kinder sind nur dann einzutragen, wenn diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Durch das Finanzamt werden folgende Angaben eingetragen: Kinder die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und Kinder die im Ausland leben, Pflegekinder und Freibeträge. Auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 ist die Identifikationsnummer (§ 139b Abgabenordnung) des Arbeitnehmers einzutragen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs zu seinen Gunsten abweicht.
Die Lohnsteuerkarte wird ab 2012 durch ein elektronisches System ersetzt. Das Verfahren heißt ElsterLohn II. Es soll die Lohnsteuerkarte vollständig ersetzen und die lohnsteuerlichen Merkmale des Arbeitnehmers nur noch über ein elektronisches System erfassen und für den Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen. Die Lohnsteuerkarte 2010 ist daher die letzte ihrer Art: Künftig wird der Arbeitgeber mithilfe ihm von seinem Arbeitnehmer mitgeteilten Daten (Identifikationsnummer und Geburtsdatum) die für den Lohnsteuerabzug benötigten Daten bei der Finanzverwaltung abrufen können. Diese Daten werden in der sog. ELStAM-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zentral verwaltet. ELStAM steht für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Alle Steuerfälle werden über die Steuer-Identifikationsnummer zugeordnet und zentral verwaltet.
Für die Jahre 2011 bis 2013 wird es keine neuen Lohnsteuerkarten mehr geben. Da die ELStAM-Datenbank vollumfänglich erst 2013 zur Verfügung stehen wird, ist geplant, dass die Lohnsteuerkarte 2010 ihre Gültigkeit einschließlich der eingetragenen Freibeträge behält. Nimmt ein Arbeitnehmer zum ersten Mal eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung auf und hat daher keine Lohnsteuerkarte 2010, kann das Finanzamt auf Antrag eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausstellen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 39 EStG