Lohnsteuerhaftung

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Zweck dieser Regelung ist eine Vermeidung von Steuerausfällen. Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf:

  • die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,

  • die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,

  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.

Der Arbeitgeber haftet nicht, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten hat und dies unverzüglich dem Finanzamt meldet. Es ist davon auszugehen, dass dies nur bei versehentlich falsch einbehaltener Lohnsteuer gilt und nicht dann, wenn die Lohnsteuer vorsätzlich falsch einbehalten wird.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner. Der Arbeitnehmer kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat oder wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat. Eine Haftung erfolgt nur für Lohnsteuernachforderungen die einen Betrag von 10,– € übersteigen.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer haftet für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Dies gilt auch dann, wenn er den Lohn aus seinen privaten Mitteln gezahlt hat. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2005, Aktenzeichen: VII R 21/05)

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 42d EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #