Gesamtschuldner

Als Gesamtschuldner gelten Personen,

  • die nebeneinander dieselbe Leistung aus einem Steuerschuldverhältnis schulden oder

  • für dieselbe Leistung haften oder

  • Personen, die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind.

Beispiel:

  • Mehrere Erben (Gesamtrechtsnachfolger) schulden die Steuer des Erblassers.

  • Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner schulden gemeinsam die Einkommensteuer.

  • Veräußerer und Erwerber haften gemeinsam für die Grunderwerbsteuer.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit.

Die Gesamtschuldnerschaft erstreckt sich nicht nur auf die geschuldete Steuer, denn auch Hinterziehungszinsen, Nachforderungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge schulden alle Schuldner gemeinsam.

Haben zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt, so sind sie hinsichtlich des Erstattungsanspruchs keine Gesamtgläubiger.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 44 AO

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