Gesamtschuld

Wird die Leistung aus einem Steuerschuldverhältnis von mehreren Personen geschuldet, liegt eine Gesamtschuld vor. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen nebeneinander für eine Steuerschuld haften oder wenn sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Die Gesamtschuld wird vom Gläubiger (Finanzamt) nur einmal gefordert, jedoch kann aus der Gemeinschaft der Gesamtschuldner jeder die Schuld in voller Höhe zahlen. Bis zur vollständigen Tilgung der Gesamtschuld ist jeder Schuldner zur Erfüllung der Zahlung verpflichtet.

Bei Gesamtschuldnerschaft muss nur ein Steuerbescheid erlassen werden. Dieser gilt für alle Gesamtschuldner gleichermaßen. Der Steuerbescheid kann von jedem Schuldner angefochten werden.

Wird die Steuerschuld nur durch einen Gesamtschuldner getilgt, ist die Schuld auch für alle anderen Gesamtschuldner beglichen. Wird die Gesamtschuld verspätet beglichen, werden Säumniszuschläge gegenüber allen Gesamtschuldnern festgesetzt. Wurde hingegen der Bescheid nur von einem Gesamtschuldner angefochten, hat auch nur dieser die Aussetzungszinsen zu zahlen.

Die Gesamtschuldner können gemeinsam aber auch einzeln gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Wird Einspruch nur von einem Gesamtschuldner eingelegt, so hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Gesamtschuldner.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 44 AO

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