Erbengemeinschaft
Beim Übergang des Nachlasses an mehrere Erben, wird der Nachlass zu gemeinschaftlichem Vermögen einer Erbengemeinschaft. Damit wird der Nachlass zu Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. Steuerrechtlich wird die Erbengemeinschaft, wenn sie Überschusseinkünfte erzielt (z.B. durch Vermietung von Immobilienbesitz) wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt. Erzielt sie dagegen Gewinneinkünfte (z.B. aus einem Gewerbebetrieb) wird sie als Mitunternehmerschaft behandelt. Der Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft entspricht den jeweiligen Erbteilen der Mitglieder der Erbengemeinschaft.
Wird ein Teil des Nachlasses veräußert, steht den übrigen Miterben ein Vorverkaufsrecht zu. Die Verwaltung des Nachlasses kann durch die Miterben gemeinschaftlich erfolgen. Erst nach Auseinandersetzung des Nachlasses wird die Erbengemeinschaft beendet. Eine Auseinandersetzung kann jeder Miterbe verlangen, insofern keine anderweitige Verfügung des Erblassers besteht. Erbschaftsteuer ist bereits beim Erbfall zu zahlen, daher ist das Erlöschen der Erbengemeinschaft erbschaftsteuerlich irrelevant. Nur eine Verteilung des Vermögens abweichend von den gesetzlichen oder testamentarischen Bestimmungen kann zu einer Schenkung (z.B. zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft) und damit zu einer Besteuerung führen.
Mit Urteil vom 14.12.2004 – IX R 23/02 – hat der BFH entschieden, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen. Hierzu auch BMF-Schreiben vom 30.03.2006.
Das BMF-Schreiben vom 14.03.2006 erörtert die ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2032 ff. BGB
BMF 14.03.2006, IV B 2 - S 2242–7/06
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.