Erbschaftsteuer / Freibetrag - Definition und Erklärung
In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen nachfolgende Freibeträge (in Euro) zum Ansatz:
Verwandtschaftsgrad |
Steuerklasse |
Allgemeiner Freibetrag |
Versorgungsfreibetrag |
---|---|---|---|
Ehepartner |
I |
500.000,– € |
256.000,– € |
Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
I |
400.000,– € |
10.300,– € bis 52.000,– € |
Enkel, deren Eltern noch leben |
I |
200.000,– € |
0,– € |
Urenkel; nur im Todesfall: Eltern und Großeltern |
I |
100.000,– € |
0,– € |
Geschiedener Ehegatte, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern |
II |
20.000,– € |
0,– € |
sonstige |
III |
20.000,– € |
0,– € |
eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner |
III |
500.000,– € |
256.000,– € |
Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen. Sie gelten im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge, z.B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt. Andernfalls wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen.
Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder: bis 5 Jahre = 52.000,– €, 5–10 Jahre = 41.000,– €, 10–15 Jahre = 30.700,– €, 15–20 = Jahre 20.500,– €, 20–27 Jahre = 10.300,– €.
Verwandtschaftsgrad |
Steuerklasse |
Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche |
Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote |
---|---|---|---|
Ehepartner/eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner |
I/III |
41.000,– € |
12.000,– € |
Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
I |
41.000,– € |
12.000,– € |
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel |
I |
41.000,– € |
12.000,– € |
Nur im Todesfall: Eltern und Großeltern |
I |
41.000,– € |
12.000,– € |
Geschiedener Ehegatte, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern |
II |
zusammen 12.000,– € |
|
sonstige |
III |
zusammen 12.000,– € |
Der den Freibetrag übersteigende Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer. Welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse und damit wiederum nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser. Genau berechnen lässt sich die Höhe der Erbschaftsteuer mit unserem Erbschaftsteuerrechner.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13 ErbStG
§ 16 ErbStG
Was tun bei Erbschulden? kurz&konkret!
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf den oder die Erben über. Diesen Vorgang bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe tritt also rechtlich in die »Fußstapfen« des Erblassers. Alle vererblichen Rechte und Pflichten gehen unmittelbar mit dem Erbfall, also mit dem Tod einer Person, auf deren Erben über.