Erbschaftsteuer / Bewertung
Erhält ein Begünstigter (Beschenkter, Erbe) innerhalb von 10 Jahren Vermögensvorteile von derselben Person, so sind diese Erwerbe zusammen zu rechnen und in der Summe der Besteuerung zu unterwerfen. Steuerfolgen ergeben sich, wenn der anzuwendende Freibetrag überschritten wird.
Mit dem ErbStRG ist eine sogenannte Mindesterbschaftsteuer eingeführt wurden. Dies besagt, dass mindestens die Erbschaftsteuer zu zahlen ist, die sich für den Letzterwerb ergeben würde ohne vorheriges Zusammenrechnen aller Erwerbe innerhalb der 10-Jahresfrist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 14 ErbStG
Der Begriff »Erbschaftsteuer / Bewertung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Erbschaftsteuer / Berücksichtigung früherer Erwerbe« verwendet.
Der Pflichtteil im Erbrecht: kurz&konkret!
Gesetzlich steht es dem Erblasser – also demjenigen, der etwas zu vererben hat – frei, Verfügungen darüber zu treffen, was mit seinem Nachlass und Vermögen nach dem Tod gesehen soll. Er kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit mittels eines Testaments wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz im Erbrecht seinen nächsten Familienangehörigen als Erben einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.