Erbschaftsteuer / Steuerbefreiungen
Für zahlreiche Zuwendungen ist weder Erbschaftsteuer noch Schenkungsteuer zu entrichten ist. Unter anderem ist der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims (bis 200 m2 Wohnfläche) durch Ehegatten, Kinder oder Enkel steuerbefreit, wenn der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst nutzt. Eine Aufgabe der Selbstnutzung ist, außer aus zwingenden Gründen, innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes steuerschädlich.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13 ErbStG
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