Erbschaftsteuer / Betriebsvermögen - Definition und Erklärung
Rechtslage seit 01.01.2010
Der Verschonungsabschlag wird wie folgt neu geregelt, ansonsten gilt die ab 01.01.2009 eingeführte Rechtslage.
Verschonungsabschlag
85 %: Das Betriebsvermögen wird auf Antrag zu 85 % von der Erbschaftsteuer verschont. Der Verschonungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben verbleibt. Zudem muss die Ausgangslohnsumme über fünf Jahre 400 % betragen. Diese Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als 20 Beschäftigten. Die Regelung ist nur anwendbar, wenn das Verwaltungsvermögen des Unternehmens maximal 50 % beträgt.
100 %: Das Betriebsvermögen kann auf Antrag auch zu 100 % von der Erbschaftsteuer freigestellt werden, wenn eine Behaltensfrist von sieben Jahren eingehalten wird und die Ausgangslohnsumme über sieben Jahre 700 % beträgt. Diese Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als 20 Beschäftigten. Die Regelung ist nur anwendbar, wenn das Verwaltungsvermögen des Unternehmens maximal 10 % beträgt.
Der Erbe muss bei Abgabe der Erbschaftsteuererklärung unwiderruflich erklären, ob er die 85 %-Regelung oder die 100 %-Regelung in Anspruch nehmen will.
Die Neuregelung gilt rückwirkend auch für Erbschaften aus dem Jahr 2009. Auf Antrag kann ebenfalls für Erbschaften aus dem Jahr 2007 und 2008 die Neuregelung zur Anwendung kommen (§ 37 Absatz 3 ErbStG).
Rechtslage seit 01.01.2009
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Inländisches Betriebsvermögen,
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ausländisches Betriebsvermögen mit Betriebsstätte im EU/EWR-Raum und
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direkt gehaltene Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften im EU/EWR-Raum (bei unmittelbarer Beteiligung über 25 %)
werden durch einen Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag und einen Entlastungsbetrag steuerlich begünstigt.
Verschonungsabschlag
85 %: Das Betriebsvermögen wird auf Antrag zu 85 % von der Erbschaftsteuer verschont. Der Verschonungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Betriebsvermögen mindestens sieben Jahre nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben verbleibt. Zudem muss die Ausgangslohnsumme über sieben Jahre 650 % betragen. Diese Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als zehn Beschäftigten. Die Regelung ist nur anwendbar, wenn das Verwaltungsvermögen des Unternehmens maximal 50 % beträgt.
100 %: Das Betriebsvermögen kann auf Antrag auch zu 100 % von der Erbschaftsteuer freigestellt werden, wenn eine Behaltensfrist von zehn Jahren eingehalten wird und die Ausgangslohnsumme über zehn Jahre 1000 % beträgt. Diese Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als zehn Beschäftigten. Die Regelung ist nur anwendbar, wenn das Verwaltungsvermögen des Unternehmens maximal 10 % beträgt.
Der Erbe muss bei Abgabe der Erbschaftsteuererklärung unwiderruflich erklären, ob er die 85 %-Regelung oder die 100 %-Regelung in Anspruch nehmen will.
Abzugsbetrag
Auf den steuerpflichtigen Teil des Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag gewährt. Der Abzugsbetrag beträgt 100 %, wenn der steuerpflichtige Teil 150.000,– € nicht übersteigt. In diesem Fall wird keine Erbschaftsteuer erhoben. Liegt der steuerpflichtige Teil über 150.000,– €, beträgt der Abzugsbetrag nur noch 50 % vom die 150000-Euro-Marke übersteigenden Betrag.
Entlastungsbetrag
Erben Steuerpflichtige der Steuerklasse II und III Betriebsvermögen, wird das begünstigte Betriebsvermögen der Steuerklasse I unterworfen. Das Betriebsvermögen muss jedoch mindestens sieben Jahre im Vermögen des oder der Erben verbleiben.
Rechtslage bis 31.12.2008
Gehört zum Nachlass ein gewerblicher Betrieb, ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder eine wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wird ein Freibetrag und ein Bewertungsabschlag gewährt. Der Freibetrag beträgt 225.000,– €. Ein Bewertungsabschlag wird für den verbleibenden Betrag in Höhe von 35 % gewährt.
Freibetrag und Bewertungsabschlag werden auch bei vorweggenommener Erbfolge und bei Schenkung gewährt, wenn der Beschenkte dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, dass der Betriebsvermögen-Freibetrag für die Schenkung in Anspruch genommen wird. Bei mehreren Erben richtet sich die Aufteilung des Freibetrags nach dem Willen des Erblassers oder des Schenkers. Die Steuer kann bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn das zur Erhaltung des Betriebes notwendig ist.
Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gelten für:
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inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft;
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inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bewertungsgesetz, vermietete Grundstücke, Grundstücke im Sinne des § 69 Bewertungsgesetz und Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran, unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört;
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Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.
Werden nach der Übertragung von Betriebsvermögen per Erbschaft oder Schenkung innerhalb von sieben oder zehn Jahren Entnahmen aus dem übertragenen Betriebsvermögen getätigt, welche die Einlagen und die Gewinnanteile um 150.000,– € übersteigen, dann erhöht sich rückwirkend die Schenkung- oder Erbschaftsteuer (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen: II R 63/08).
Ein Erbe, der das Betriebsvermögen des Erblassers veräußert, tritt in die Rechtsposition des Erblassers. Er schuldet daher eine auf den Veräußerungsfall entfallende Umsatzsteuer (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.01.2010, V R 24/07).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13a ErbStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.