Schenkungsteuer
Der unentgeltliche Erwerb unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer, wenn die zum Ansatz kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge (vgl. Lexikon: Erbschaftsteuer/Freibeträge) werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkenden und Beschenkten gewährt. Bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Eltern–Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Des Weiteren unterliegen die Zuwendungen einem geringeren Schenkungssteuersatz.
Der Schenkungsteuer unterliegen Vermögensvorteile, die per Schenkung von einer auf die andere Person übertragen werden. Für die Schenkungsteuer sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Schenkung ausschlaggebend. Folgende Zuwendungen unterliegen zum Beispiel der Schenkungsteuer:
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die Bereicherung, die ein Ehegatte beim Vereinbaren der Gütergemeinschaft erfährt,
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die Abfindungen für einen Erbverzicht,
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Zahlungen an ein nichteheliches Kind im Rahmen eines vorzeitigen Erbausgleiches,
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Zuwendungen, die vor Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben erfolgen. (Ein Nacherbe ist ein Erbe, der erst dann Erbe wird, nachdem zunächst der Vorerbe Erbe geworden und dann gestorben ist.)
Im Regelfall wird der Erwerber vom Fiskus zur Schenkungsteuer veranlagt. Der Schenker kann jedoch die Übernahme der Steuer beantragen oder diese tatsächlich übernehmen, dies befreit den Erwerber von der Steuerpflicht (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2008, Aktenzeichen: 4 K 1840/07 Erb).
Übernimmt der Schenkende die Zahlung der Schenkungsteuer, so gilt die übernommene Steuer als steuerpflichtiger Erwerb.
Gesetze und Urteile (Quellen)
ErbStG
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