Schenkung

Eine Schenkung ist eine Vermögensübertragung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:

  • jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die zu einer Bereicherung führt.

  • die Bereicherung des Ehegatten durch die Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der »Gütergemeinschaft«.

  • die Abfindung aufgrund eines Erbverzichts.

  • der Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich und der Erwerb aufgrund einer Auflage des Schenkenden.

Muss der Beschenkte Gegenleistungen für den Erwerb erbringen, so mindern diese die Schenkung, wenn die Gegenleistung bewertbar ist. Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Eine Schenkung unterliegt den gleichen Steuersätzen und Bewertungsvorschriften wie ein Erwerb von Todes wegen (Erbschaft). Des Weiteren kommen fast immer die gleichen Steuersätze und Steuerbefreiungen zur Anwendung. Ausnahme: Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen.

Eine Schenkung ist mit dem Betrag steuerpflichtig, der die jeweils geltenden Freibeträge übersteigt. Die Freibeträge werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem gewährt. Die höchsten Freibeträge kommen bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (zwischen Ehepartnern sowie Eltern und Kindern) zur Anwendung.

Eine Rückübertragung von Grundstücken vom Beschenkten auf den Schenker unterliegt der Schenkungsteuer, wenn kein Rückforderungsrecht des Schenkers bestand. Ein Rückforderungsrecht sollte daher vor der Schenkung vereinbart werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, II R 54/08).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 11.11.2009, II R 54/08

§ 7 ErbStG

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

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