Erbe
Wer Erbe ist, wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt oder ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§§ 1924 ff., 2064 ff. BGB).
Vom Erben ist der Pflichtteilsberechtigte abzugrenzen, dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne testamentarische Verfügung ein Pflichtteil vom Vermögen des Erblassers zusteht.
Erwerber einer Erbschaft sind Schuldner der Erbschaftsteuer. Hiervon wird nicht abgewichen, wenn durch testamentarische Verfügung eine andere Person zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet wurde. In diesem Fall ist vielmehr diese Person privatrechtlich verpflichtet, die Steuer an den Erben zu zahlen.
Als Abkömmlinge im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gelten neben den leiblichen Kindern sowie den leiblichen Verwandten auch Adoptivkinder. Bei Adoption erlöschen bisherige Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes. An deren Stelle treten die neuen Verwandtschaftsverhältnisse. Ebenfalls erbberechtigt und den leiblichen Kindern gleichgestellt sind nichteheliche Kinder.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§§ 1924 ff. BGB
§§ 2064 ff. BGB
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.