Erbfallkosten
Für Erbfallkosten kann ein Pauschbetrag von 10.300,– € abgezogen werden, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vorlage der Einzelnachweise. Tragen mehrere Erben die angefallenen Aufwendungen gemeinsam, wird die Pauschale nach dem jeweiligen Erbanteil unter den Erben aufgeteilt.
Reicht der Nachlass nicht aus, um entstandene Beerdigungskosten auszugleichen, können unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen entstehen.
Für folgende Sachverhalte könnten im Erbfall Kosten entstehen:
-
übliche Bestattung des Erblassers (Beerdigung oder Feuerbestattung),
-
angemessenes Grabdenkmal,
-
übliche Grabpflege,
-
Nachlassregelung (wie z.B. für die Erteilung des Erbscheins),
-
eventuelle Rechtsstreits um den Nachlass,
-
Todesanzeigen,
-
Anreise von Verwandten zur Beerdigung (wenn die Erben die Kosten tragen),
-
kirchliche und bürgerliche Trauerfeierlichkeiten,
-
Trauerkleidung (wenn sie zur Beerdigung angeschafft wird),
-
Überführung der Leichnams,
-
Danksagungen,
-
Todeserklärung,
-
Eröffnung des Testaments,
-
Gerichts-, Notariats- und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung (z.B. für das Erwirken eines Erbscheins),
-
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (für die Abwicklung des Erbfalls und die Erbauseinandersetzung),
-
Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Der Pflichtteil im Erbrecht: kurz&konkret!
Gesetzlich steht es dem Erblasser – also demjenigen, der etwas zu vererben hat – frei, Verfügungen darüber zu treffen, was mit seinem Nachlass und Vermögen nach dem Tod gesehen soll. Er kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit mittels eines Testaments wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz im Erbrecht seinen nächsten Familienangehörigen als Erben einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.