Erbfallkosten
Für Erbfallkosten kann ein Pauschbetrag von 15.000,– € abgezogen werden, ohne dass es eines Nachweises bedarf (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vorlage der Einzelnachweise. Tragen mehrere Erben die angefallenen Aufwendungen gemeinsam, wird die Pauschale nach dem jeweiligen Erbanteil unter den Erben aufgeteilt.
Reicht der Nachlass nicht aus, um entstandene Beerdigungskosten auszugleichen, können unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen entstehen.
Für folgende Sachverhalte könnten im Erbfall Kosten entstehen:
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übliche Bestattung des Erblassers (Beerdigung oder Feuerbestattung),
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angemessenes Grabdenkmal,
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übliche Grabpflege,
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Nachlassregelung (wie z.B. für die Erteilung des Erbscheins),
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eventuelle Rechtsstreits um den Nachlass,
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Todesanzeigen,
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Anreise von Verwandten zur Beerdigung (wenn die Erben die Kosten tragen),
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kirchliche und bürgerliche Trauerfeierlichkeiten,
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Trauerkleidung (wenn sie zur Beerdigung angeschafft wird),
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Überführung der Leichnams,
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Danksagungen,
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Todeserklärung,
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Eröffnung des Testaments,
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Gerichts-, Notariats- und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung (z.B. für das Erwirken eines Erbscheins),
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Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (für die Abwicklung des Erbfalls und die Erbauseinandersetzung),
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Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt.
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