Erbfallkosten
Für Erbfallkosten kann ein Pauschbetrag von 10.300,– € abgezogen werden, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vorlage der Einzelnachweise. Tragen mehrere Erben die angefallenen Aufwendungen gemeinsam, wird die Pauschale nach dem jeweiligen Erbanteil unter den Erben aufgeteilt.
Reicht der Nachlass nicht aus, um entstandene Beerdigungskosten auszugleichen, können unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen entstehen.
Für folgende Sachverhalte könnten im Erbfall Kosten entstehen:
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übliche Bestattung des Erblassers (Beerdigung oder Feuerbestattung),
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angemessenes Grabdenkmal,
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übliche Grabpflege,
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Nachlassregelung (wie z.B. für die Erteilung des Erbscheins),
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eventuelle Rechtsstreits um den Nachlass,
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Todesanzeigen,
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Anreise von Verwandten zur Beerdigung (wenn die Erben die Kosten tragen),
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kirchliche und bürgerliche Trauerfeierlichkeiten,
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Trauerkleidung (wenn sie zur Beerdigung angeschafft wird),
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Überführung der Leichnams,
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Danksagungen,
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Todeserklärung,
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Eröffnung des Testaments,
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Gerichts-, Notariats- und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung (z.B. für das Erwirken eines Erbscheins),
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Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (für die Abwicklung des Erbfalls und die Erbauseinandersetzung),
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Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.