Rechte und Pflichten von Erben

Der Tod eines Menschen hat zur Folge, dass seine Erben rechtlich in seine Fußstapfen treten. Das ist die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge, mit der alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person auf den oder die Erben übergehen.


Als Erbe wirst du deshalb mit zahlreichen Fragen und Problemen konfrontiert: Wie bekommt man einen Erbschein? Wie wird der Nachlass abgewickelt? Was muss man tun, wenn der Nachlass unübersichtlich oder überschuldet ist? Welche Versicherungen etc. muss man wann über den Tod informieren? Das sind nur einige von vielen Fragen, die sich stellen. Außerdem musst du oft eine schnelle Entscheidung treffen – und das in einer Zeit, die ohnehin nicht einfach ist. Wir helfen dir dabei.


Erbe wird man nach deutschem Erbrecht automatisch kraft Gesetzes (sog. Vonselbsterwerb), entweder im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder durch eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder einen Erbvertrag. Es müssen weder einzelne Rechte noch einzelne Pflichten auf den Erben übertragen werden. Beim Erwerb des Nachlasses muss der Erbe auch nicht mitwirken. Unabhängig davon sind mit dem Anfall der Erbschaft aber bestimmte Formalitäten verbunden.


Totenschein und Sterbeurkunde

Bei einem Todesfall im Krankenhaus stellt die Klinik automatisch den Totenschein aus. Tritt der Tod zu Hause ein, muss sofort ein Arzt benachrichtigt werden. Dieser führt die sogenannte Leichenschau durch und stellt danach den Totenschein aus.


Jeder Sterbefall muss außerdem innerhalb von drei Tagen dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeit der Tod eingetreten ist. Voraussetzung für die Anzeige ist, dass der Totenschein ausgestellt wurde.


Das Standesamt stellt dann die Sterbeurkunde aus. Sie muss u.a. vorgelegt werden, wenn die Bestattung vorbereitet wird, Versicherungen abgemeldet werden, der Erbschein beantragt wird, Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten oder Leistungen aus einer Lebens- oder Unfallversicherung geltend gemacht oder Verträge gekündigt werden.


Tipp Die Sterbeurkunde können der verwitwete Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. des Verstorbenen und jeder beantragen, der ein rechtliches Interesse an der Urkunde belegen kann.

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Testamentseröffnung und Nachlassgericht

Das Standesamt leitet die Sterbeurkunde an das am letzten Wohnort des Erblassers zuständige Nachlassgericht weiter. Dieses prüft daraufhin, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, also ob ein Testament oder Erbvertrag in der Testamentskartei registriert ist. Andernfalls ist das Nachlassgericht bei der Erbenermittlung auf die Hilfe der Angehörigen angewiesen und wird diese auffordern, die ggf. in ihrem Besitz befindlichen Testamente abzuliefern.


Zur Testamentseröffnung ist kein Antrag erforderlich, der Termin wird vom Nachlassgericht bestimmt. Zuständig ist das Amtsgericht, das die letztwillige Verfügung verwahrt.


Das Gericht kann zur Testamentseröffnung einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. In der Praxis ist die sogenannte stille Eröffnung die Regel; das heißt, die Eröffnung erfolgt ohne Ladung und Anwesenheit der Beteiligten. Diese werden anschließend schriftlich durch Übersendung von Kopien der Verfügung von Todes wegen benachrichtigt.


Erbschaft annehmen oder ausschlagen

Die Annahme der Erbschaft besagt, dass der vorläufige Erbe die Erbschaft behalten will. Mit der Annahme der Erbschaft erwirbt man die Erbschaft also endgültig und verliert gleichzeitig das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.


Die Annahme ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann auf drei verschiedenen Wegen erfolgen: durch ausdrückliche Erklärung, durch schlüssiges Verhalten oder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist.


Wer nicht Erbe sein will, muss die angefallene Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen. Dann erhält der Erbe zwar nicht die Vermögenswerte des Nachlasses, er wird aber auch nicht mit den Nachlassverbindlichkeiten belastet.


Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nur in zwei Formen erfolgen: Der Erbe kann die Ausschlagung zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar erklären. Die Erklärung wird dann mit ihrem Zugang beim Gericht wirksam. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen.


Tipp Die Ausschlagung der Erbschaft kann nicht wirksam durch einen Brief, eine E-Mail oder ein Fax an das Nachlassgericht erklärt werden!


Neben persönlichen Motiven (z.B. dass sich der Erbe mit dem Erblasser überworfen hat) können insbesondere finanzielle Gründe dafür ausschlaggebend sein, die angefallene Erbschaft auszuschlagen:


  • Der in der Praxis wichtigste Grund für die Ausschlagung ist die Überschuldung des Nachlasses. Mit der Ausschlagung kann der Erbe nämlich vermeiden, dass er mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.
  • Für die Ausschlagung können auch steuerliche Gründe maßgebend sein, wenn etwa der durch die Ausschlagung Nächstberufene einer günstigeren Besteuerung unterliegt als der Ausschlagende.
  • Den überlebenden Ehegatten, der mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann die Ausschlagung der Erbschaft und der Geltendmachung des Pflichtteils, verbunden mit dem realen Zugewinnausgleich, finanziell besserstellen.

Wie bekommt man einen Erbschein?

Der Erbschein gehört zu den Formalitäten, mit denen die Erben häufig konfrontiert werden. Er ist ein amtliches Zeugnis, das anzeigt, wer Erbe ist und gegebenenfalls welchen Beschränkungen er unterliegt.


Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.


Wenn du einen Erbschein beantragst, musst du dein Erbrecht beweisen: Du musst gegenüber dem Nachlassgericht die für die Entstehung des Erbrechts relevanten Angaben machen und durch Urkunden belegen. Dafür werden unterschiedliche Unterlagen benötigt, je nachdem, ob der Erbschein auf das gesetzliche Erbrecht oder auf ein Testament oder einen Erbvertrag gestützt wird.


Nachlass und Testamentsvollstreckung

Im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge trittst du als Erbe automatisch in die Rechte und Pflichten des Erblassers. Möglicherweise wirst du aber noch mit Ansprüchen Dritter konfrontiert, zum Beispiel wenn es Pflichtteilsansprüche gibt oder Vermächtnisse. Vielleicht musst du auch Auflagen erfüllen und es müssen sogenannte Teilungsanordnungen des Erblassers berücksichtigt werden.


Tipp Lies dir zu diesem Teil bitte auch unseren Beitrag »Gesetzliche Erbfolge« durch.


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Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist gesetzlich festgelegt. Dazu zählen nur die nächsten Familienangehörigen des Erblassers, das sind seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), auch nichteheliche und adoptierte Kinder, soweit sie erbberechtigt sind, seine Eltern und sein Ehegatte.


Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist immer, dass kraft Gesetzes ein Erbrecht besteht. Wenn also beispielsweise der Erblasser Kinder hinterlässt, haben seine Eltern keinen Pflichtteilsanspruch.


Anspruch auf den Pflichtteil besteht dann, wenn jemand zuvor von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Ausschluss kann ausdrücklich durch ein Testament oder einen Erbvertrag (z.B.: »Meine Tochter … enterbe ich«) oder stillschweigend erfolgen, wenn der Nachlass erschöpfend anderen Personen zugewendet wird.


Tipp Pflichtteilsberechtigte sind nicht am Nachlass beteiligt. Sie werden also nicht Miterben mit den anderen Erben. Sie haben lediglich einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.


Was ist ein Vermächtnis?

Der Erblasser kann in seinem Testament auch Personen Zuwendungen machen, ohne diese als Erben einzusetzen. In diesem Fall muss er in seinem Testament ein sogenanntes Vermächtnis anordnen. Der Begünstigte wird als Vermächtnisnehmer bezeichnet.


Gegenstand eines Vermächtnisses muss immer ein »Vermögensvorteil« sein. Der Bedachte muss also begünstigt werden (z.B. Zuwendung der Briefmarkensammlung an den Neffen, Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags an einen Sportverein). Mit dem Vermächtnis erhält der Begünstigte einen Anspruch gegenüber den Erben auf Erfüllung.


Tipp Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser auch Personen außerhalb seiner Familie Zuwendungen machen. Es ist aber auch möglich, dass einem Erben neben seinem Erbteil zusätzlich ein Vermächtnis zugewendet wird. Man sprich dann von einem Vorausvermächtnis.


Was ist der Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis?

Mit einer Auflage verpflichtet der Erblasser seine Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, ohne einem anderen das Recht auf die Leistung zuzuwenden. Im Unterschied zum Vermächtnis muss der Erblasser bei der Auflage also niemanden begünstigen.


Zu den klassischen Auflagen gehört zum Beispiel, dass eine bestimmte Person die Beerdigung durchführen, die Grabpflege oder die Pflege von Tieren übernehmen soll. Oft wird auch angeordnet, dass Geld- oder Sachleistungen an kulturelle oder karitative Zwecke gehen sollen.


Tipp Mit einer Auflage kann der Erblasser nur den Erben oder einen Vermächtnisnehmer beschweren. Wenn nichts anderes im Testament oder im Erbvertrag verfügt wurde, ist der Erbe beschwert. Mehrere Erben gelten im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile als beschwert, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat.


Was bedeutet Testamentsvollstreckung?

Für die Abwicklung des Nachlasses kann der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen auch Testamentsvollstreckung anordnen. Diese kann zeitlich befristet oder auf einzelne Nachlassgegenstände oder einzelne Erben beschränkt werden.


  • Der Regelfall ist die sogenannte Abwicklungsvollstreckung, bei der sich der Testamentsvollstrecker darum kümmern muss, dass das Vermögen des Erblassers in geordneter Weise auf den oder die Erben übergeht.
  • Manchmal wird auch eine Dauervollstreckung angeordnet, bei der der Nachlass nach seinem Tod noch längere Zeit von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird Das ist oft der Fall, wenn der Erbe minderjährig und damit nicht imstande ist, das Vermögen zu verwalten, oder wenn die Erben untereinander zerstritten sind.

Als Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person (z.B. eine Bank) eingesetzt werden, die in vollem Umfang geschäftsfähig ist. Oft bekommen Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater diese Aufgabe übertragen, aber auch der Ehegatte des Erblassers, ein Miterbe, ein Vermächtnisnehmer, ein durch eine Auflage Begünstigter oder eine pflichtteilsberechtigte Person kann Testamentsvollstrecker sein.


Der Testamentsvollstrecker muss die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen und bei mehreren Erben den Nachlass entsprechend den Verfügungen des Erblassers verteilen, Vermächtnisse erfüllen und Auflagen vollziehen.


Dabei unterliegt er nicht der Aufsicht und Kontrolle des Nachlassgerichts, sondern ist nur den Erben gegenüber verantwortlich.


Social Media, E-Mail-Konten und mehr: Erbrecht für digitale Daten?

Wir alle hinterlassen Spuren im Internet: E-Mails, soziale Netzwerke, Cloud-Dienste – im Netz bleiben viele persönliche Daten zurück, wenn jemand stirbt. Was passiert mit dem digitalen Nachlass? Was wird aus den E-Mail-Accounts, der Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken oder bei einer Internet-Partnervermittlung, einer eigenen Homepage, Konten bei kostenpflichtigen Streamingportalen, Aktivitäten auf Internet-Auktionsplattformen oder dem Onlinebanking?


In den meisten Fällen wird der digitale Nachlass nicht geregelt. Die Erben müssen sich dann mit den Problemen herumschlagen, wenn sie die Nutzernamen und Passwörter nicht kennen.


Mit dem »Facebook-Urteil« hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 183/17) klargestellt, dass der digitale Nachlass eines Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergeht. Damit hat der Erbe eines Nutzers von Onlinedienstleistungen grundsätzlich dieselben vertraglichen Ansprüche wie der Erblasser selbst. Dies gilt insbesondere für das Recht der Zugangsbeschaffung, der Herausgabe der Daten und deren Löschung. Der Erbe ist also in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich genauso wie der Erblasser zu behandeln.


Tipp In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde den Eltern der Verstorbenen Zugriff auf deren Facebook-Account gewährt. Bedeutung hat diese Entscheidung aber auch für anderen digitalen Nachlass des Verstorbenen.


10 Fragen und Antworten zur Erbengemeinschaft

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass unterliegt dann einer gemeinschaftlichen Bindung, was folgende rechtliche Konsequenzen hat:


  • Der einzelne Erbe kann nicht über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen, sondern allenfalls über seinen Erbteil verfügen.
  • Der Nachlass unterliegt der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Erben.
  • Die Erben haften als Gesamtschuldner für Nachlassverbindlichkeiten.
  • Der Zweck der Erbengemeinschaft besteht regelmäßig in der Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben, der sogenannten Auseinandersetzung.

Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben nicht (was tatsächlich oft der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses. Im schlechtesten Fall sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft schon vor dem Erbfall zerstritten und gönnen sich gegenseitig nicht die sprichwörtliche Butter auf dem Brot!


Wann entsteht eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Das ist sehr häufig der Fall, wenn gesetzliche Erbfolge gilt, der Erblasser also kein Testament errichtet hat. Aber auch testamentarisch oder durch einen Erbvertrag kann eine Erbengemeinschaft entstehen, wenn der Erblasser mehrere Erben bestimmt. Eine Erbengemeinschaft entsteht allerdings nicht durch Pflichtteilsansprüche enterbter gesetzlicher Erben oder durch die Zuwendung von Vermächtnissen.


Wie kann eine Erbengemeinschaft verhindert werden?

Allgemein kann eine Erbengemeinschaft verhindert werden, wenn nur eine Person als Alleinerbe eingesetzt wird und anderen Personen, die bedacht werden sollen, Zuwendungen in Form von Vermächtnissen eingeräumt werden. Auch Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können eine Erbengemeinschaft verhindern. Eheleute mit Kindern können eine Erbengemeinschaft beispielsweise auch verhindern, wenn sie ein Berliner Testament errichten.


Wie kann der Erblasser Streit unter den Miterben vermeiden?

Durch entsprechende testamentarische Verfügungen kann der Erblasser Einfluss auf die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses nehmen. Durch eine Teilungsanordnung kann festgelegt werden, wie der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Der Erblasser kann Auflagen für die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses anordnen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann Streit unter den Miterben verhindern. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten nur einzelnen Miterben aufzuerlegen.


Wer verwaltet in der Erbengemeinschaft den Nachlass?

Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Erben den Nachlass grundsätzlich gemeinschaftlich. Allerdings kann der Erblasser testamentarisch andere Festlegungen treffen, insbesondere einem Miterben besondere Verwaltungsrechte oder die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an den Maßnahmen mitzuwirken, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die laufende Verwaltung des Nachlasses. Unter Umständen kann ein einzelner Miterbe in Notfällen auch allein Verwaltungsmaßnahmen für die Gemeinschaft treffen.


Wer entscheidet über Verwaltungsmaßnahmen der Erbengemeinschaft?

Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Unter der Mehrheit ist die Mehrheit nach Erbquoten zu verstehen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Alle Maßnahmen, die weder unter die ordnungsmäßige Verwaltung noch unter die Notverwaltung fallen, erfordern die Übereinstimmung aller Miterben. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen können von den Miterben nur einstimmig beschlossen werden.


Wie haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten?

Für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben als Gesamtschuldner. Miterben einer Erbengemeinschaft werden bis zur Teilung des Nachlasses vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger auf ihr privates Vermögen geschützt. Jeder Miterbe kann die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus seinem privaten Vermögen verweigern. Nach der Teilung des Nachlasses haften die Erben als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Nachlassteilung nicht berücksichtigt worden sind. Sie haften nunmehr einem Nachlassgläubiger, aber nicht nur mit ihrem Anteil am Nachlass, sondern unbeschränkt mit ihrem Gesamtvermögen, also nicht nur mit ihrem Erbteil, sondern auch mit ihrem privaten Vermögen. Gesetzlich bestehen mehrere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung.


Wie kann ein Miterbe vorzeitig aus der Erbengemeinschaft ausscheiden?

Ein Miterbe kann vor der Teilung des Nachlasses ausscheiden, indem er seinen Anteil am Nachlass verkauft. Dann ist den übrigen Erben ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Es besteht ferner die Möglichkeit der sogenannten Abschichtung. Dabei gibt ein Miterbe seine Mitgliedschaftsrecht, insbesondere seinen Anspruch auf das Guthaben nach der Auseinandersetzung, auf (unter Umständen gegen Zahlung einer Abfindung). Sein Erbteil wächst dann den verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer Anteile zu.


Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung?

Im ersten Schritt sind bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu »berichtigen«, wie es im Gesetz heißt (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dazu gehören auch Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse. Nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ist der verbleibende Überschuss entsprechend dem Verhältnis der Erbteile unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichspflichten unter den Miterben zu verteilen. Im letzten Schritt der Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt.


Was passiert, wenn die Erben sich bei der Auseinandersetzung nicht einigen können?

Wenn keine Einigung über die Teilung des Nachlasses erreicht wird, kommt als letzter Weg zur Beendigung der Erbengemeinschaft die sogenannte Auseinandersetzungsklage in Betracht. Sie ist auf die Zustimmung zu einem bestimmten Aufteilungsplan gerichtet und kann von jedem Miterben erhoben werden, unabhängig von der Größe seines Erbteils. Die Klage ist gegen die Miterben zu richten, die mit dem vom Kläger begehrten Teilungsplan nicht einverstanden sind.


Wann endet die Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung über den letzten Nachlassgegenstand. Die Erbengemeinschaft kann dann auch nicht mehr auf vertraglicher Grundlage fortgeführt werden. Die Erbengemeinschaft erlischt zudem, wenn eine Person alle Erbanteile erwirbt.


Erben und Steuererklärung

Bei Steuerfragen, die mit dem Erbfall im Zusammenhang stehen, denkt man in erster Linie an die unter Umständen fällige Erbschaftsteuer und die Erbschaftsteuererklärung. Allerdings gehen mit dem Todesfall auch die steuerlichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf den oder die Erben über. Deshalb muss von den Erben noch mindestens eine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden. Und in der eigenen Steuererklärung des Erben müssen unter Umständen Einkünfte und außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit dem Todesfall berücksichtigt werden.


Steuererklärung für den Verstorbenen

Die Einkommensteuerpflicht eines Menschen endet nicht mit seinem Tod. Vielmehr treten seine Erben im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Darum bist du als Erbe verpflichtet, noch offene Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen beim Finanzamt einzureichen.


Tipp Häufig haben Erben Schwierigkeiten, die für die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Mit einer entsprechenden erbrechtlichen Legitimation (z.B. Erbschein, eröffnetes Testament) sollte es allerdings möglich sein, bei Banken, Rentenkassen, Krankenkassen usw. entsprechende Auskünfte einzuholen.


Die Steuererklärung des Verstorbenen muss – wie jede andere Steuererklärung auch – bis zum 31.7. des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein. Kannst du die Abgabefrist nicht einhalten, denke daran, eine Fristverlängerung zu beantragen – sonst droht in letzter Konsequenz ein Verspätungszuschlag.


In der Steuererklärung müssen alle Einkünfte des Verstorbenen angegeben werden (z.B. Löhne, Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte). Steuermindernd können Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten), Sonderausgaben (z.B. Versicherungsbeiträge, Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) geltend gemacht werden. Ausgaben für Handwerker und eine Haushaltshilfe mindern die Einkommensteuer direkt.


Tipp Es kann sich sogar lohnen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen abzugeben: War dieser nämlich Arbeitnehmer und hat monatlich Lohnsteuer bezahlt, sind in der Regel zu viel Steuern bezahlt worden. Durch die freiwillige Abgabe der Steuererklärung für den Verstorbenen kann das zu viel bezahlte Geld vom Finanzamt zurückgeholt werden.


Einkommensteuererklärung des Erben

Häufig beziehen Verstorbene regelmäßige Einkünfte über ihren Tod hinaus, zum Beispiel Mieteinnahmen aus einer vermieteten Wohnung. Diese Einkünfte muss der Erbe, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eingetreten ist, versteuern.


Im Gegenzug kann er Erbe die Beerdigungskosten bei der Einkommensteuer steuermindernd geltend machen. Zu den Beerdigungskosten gehören insbesondere


  • die Kosten für das Bestattungsunternehmen (z.B. Sarg, Totenbekleidung, Einsargung, Aufbewahrung des Verstorbenen),
  • die Kosten für die behördliche Behandlung des Todesfalls (z.B. Leichenschau, Totenschein, Sterbeurkunde),
  • Friedhofsgebühren (z.B. Beisetzungsgebühren, Grabnutzungsgebühren, Nutzung der Trauerhalle) und
  • die Kosten für die Grabstelle (z.B. Herstellung des Grabmals, erste Grabpflege).

Tipp Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Beerdigungskosten den Wert des Nachlasses übersteigen und eine Ausschlagung der Erbschaft unzumutbar war.


Steuererklärung bei Erbengemeinschaft

Wie oben dargelegt, müssen Erben regelmäßige Einkünfte des Verstorbenen, die über den Todesfall hinaus fließen, selbst versteuern. Den Miterben einer Erbengemeinschaft gehören diese Einkünfte gemeinsam. Die Besteuerung erfolgt allerdings durch die jeweiligen Miterben.


Die Einkünfte der Erbengemeinschaft werden jährlich in einem sogenannten Feststellungsbescheid gesondert vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren durchgeführt. Dazu muss die Erbengemeinschaft eine »Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung« beim für die Erbengemeinschaft zuständigen Finanzamt abgeben.


Das Finanzamt ermittelt dann getrennt von anderen Verfahren rund um den Verstorbenen und für alle Erben zusammen, wie hoch ihre Einkünfte waren und zu welchen Anteilen sie den einzelnen Miterben zugeordnet werden. Danach erlässt das Finanzamt dann einen entsprechenden Feststellungsbescheid, in dem die Einkünfte den Beteiligten anteilig zugerechnet werden. Dieser Bescheid ist dann für die Einkommensteuererklärungen der einzelnen Miterben verbindlich.


Erbschaftsteuererklärung

Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Erbschaftsteuer. Wegen der hohen Freibeträge für den Ehegatten und die Kinder des Erblassers brauchen allerdings die meisten Erben keine Angst vor der steuerlichen Belastung haben.


Tipp Wie hoch die Freibeträge sind und welche besonderen Steuerklassen bei der Erbschaftsteuererklärung gelten, erklären wir auf der Seite unseres Erbschaftsteuerrechners. Dort kannst du dir auch gleich einen Überblick verschaffen, mit wie viel Erbschaftsteuer du rechnen musst.


Im Erbfall kommt vieles ans Licht! Es bestehen nämlich umfangreiche Informationspflichten des Erben und anderer Institutionen.


Als Erbe musst du innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem du vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hast, dem zuständigen Finanzamt den Erwerb von Todes wegen schriftlich anzuzeigen.


Tipp Die Anzeige erübrigt sich, wenn der Erwerb auf einem Testament beruht, das ein Notar oder ein Gericht eröffnet hat, und wenn sich aus dem Testament das Verhältnis des Erben zum Erblasser (z.B. das Verwandtschaftsverhältnis) ergibt.


Die Anzeige an das Finanzamt soll folgende Angaben enthalten:


  • Vor- und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers,
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers,
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs,
  • Rechtsgrund des Erwerbs wie z.B. gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis,
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser,
  • frühere Zuwendungen des Erblassers nach Art, Wert und Zeitpunkt der Zuwendung.

Auch andere Stellen sind verpflichtet, an das Finanzamt Mitteilung zu machen, beispielsweise Standesämter, Notare und Nachlassgerichte, Banken, Sparkassen und Versicherungsunternehmen.


Tipp Die Erbschaftsteuererklärung musst du erst abgeben, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert. Die Aufforderung erfolgt normalerweise erst nach einer ersten überschlägigen Prüfung des Steuerfalls im Anschluss an die Anzeige.


Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung muss mindestens einen Monat betragen. Gibst du später ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen – stelle also im Zweifel rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung! Im Regelfall wird diesem Antrag entsprochen und du bekommst ein bisschen mehr Zeit.


Das Finanzamt setzt die Erbschaftsteuer in einem Erbschaftsteuerbescheid fest. Gegen diesen kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. Wird der Einspruch vom Finanzamt zurückgewiesen, ist eine Klage vor dem Finanzgericht möglich.


Berechnung der Erbschaftsteuer

Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist die Bereicherung des Erwerbers. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angefallenen Vermögen und den Nachlassverbindlichkeiten. Davon sind die Freibeträge abzuziehen. Auf der sich darauf ergebende Bemessungsgrundlage ist die Steuerschuld durch Anwendung des Steuersatzes zu berechnen.


Tipp Wie hoch die Freibeträge sind und welche besonderen Steuerklassen bei der Erbschaftsteuererklärung gelten, erklären wir auf der Seite unseres Erbschaftsteuerrechners. Dort kannst du dir auch gleich einen Überblick verschaffen, mit wie viel Erbschaftsteuer du rechnen musst.




1. Schritt:

Bereicherung des Erwerbers

-  allgemeiner Freibetrag

-  besonderer Versorgungsfreibetrag

=  Steuerpflichtiger Erwerb

2. Schritt:

Berechnung des Steuersatzes nach den entsprechenden Steuerklassen


Neben dem allgemeinen Freibetrag wird bei Erwerben von Todes wegen dem Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und den Kindern bis zum 27. Lebensjahr ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser wird allerdings um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt.


Für den Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro.


Auch den Kindern stehen altersabhängige Freibeträge zu:


  • bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52.000 Euro,
  • bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in Höhe von 41.000 Euro,
  • bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in Höhe von 30.700 Euro,
  • bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in Höhe von 20.500 Euro,
  • bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs in Höhe von 10.300 Euro.

Auch die Versorgungsfreibeträge der Kinder werden anteilig gekürzt, soweit das Kind Versorgungsbezüge erhält, die nicht steuerpflichtig sind.



Ratgeber Was tun beim Todesfall?

Was tun beim Todesfall?
Schnelle Hilfe beim Tod eines Angehörigen

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