Direktversicherung

Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Direktversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Durch die Versicherung begünstigt werden der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen zum Beispiel beim Eintreten des Versicherungsfalls oder bei Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze.

Als Direktversicherungen werden anerkannt: Rentenversicherungen, Renten mit Kapitalwahlrecht, Risikolebensversicherung, Kapitallebensversicherung und Risiko- Kapitallebensversicherung in Kombination. Des Weiteren können bestimmte Formen der Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung anerkannt werden. Dazu gehören eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Lebensversicherung, eine Unfallzusatzversicherung in Kombination mit einer Lebensversicherung und eine Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung mit Prämienrückgewähr.

Die vom Arbeitgeber in die Direktversicherung eingezahlten Versicherungsprämien unterliegen noch bis zum 31.12.2004 beim Arbeitnehmer der pauschalen Lohnsteuer (20 %), insofern der Arbeitgeberbeitrag max. 1.752,– € beträgt. Aufgrund von Vertrauensschutzgründen ist die pauschale Besteuerung auch weiterhin anwendbar, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Bei Auszahlung der Versicherung erzielt der Arbeitnehmer dann einen steuerfreien Vermögensvorteil.

Bei Direktversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen werden, bleiben die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich bleiben Beiträge bis zu einem Festbetrag von 1.800,– € im Jahr steuerfrei, sind aber sozialversicherungspflichtig. Die späteren Leistungen aus der Direktversicherung sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 63 EStG

§ 4b EStG

R 4b EStR

Der Begriff »Direktversicherung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Direktversicherung / Pauschalierung« verwendet.

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