Altersvorsorge / Besteuerung
Private Altersvorsorge – Riester-Rente:
Die Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge müssen aus bereits versteuerten Einnahmen des Steuerpflichtigen stammen. Im Normalfall ist dies der bereits versteuerte Arbeitslohn. Das Altersvorsorgevermögen resultiert aus Beiträgen, Zulagen, Erträgen und aus Wertsteigerungen. In der Ansparphase unterliegt diese Vermögen keiner Besteuerung. Somit bleiben in dieser Phase Zinsen und Erträge steuerfrei. Erst bei Auszahlung der Rente wird das Vermögen mit seinem Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen. Somit unterliegt auch die staatliche Zulage in der Auszahlungsphase der Besteuerung, weil sie ein Bestandteil des Altersvorsorgevermögens ist. Die Rentenzahlungen werden den sonstigen Einkünften zugeordnet. Bei einer sogenannten schädlichen Verwendung, muss die gesamte Zulage bzw. der aufgrund des Sonderausgabenabzugs erzielte Steuervorteil zurück gezahlt werden. Zudem wird die enthaltene Wertsteigerung als sonstige Einnahme mit dem Ertragsanteil besteuert.
Betriebliche Altersvorsorge – Direktversicherung:
Auch bei einer Direktversicherung resultieren die gezahlten Beiträge aus bereits versteuertem Arbeitslohn. Anders als bei der Riester-Rente erfolgt jedoch hier keine nachgelagerte Besteuerung. Dass heißt, die Direktversicherung unterliegt bei Auszahlung nicht der Steuerpflicht.

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