Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Rentenreform eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitalgedeckte private Altersvorsorge eingeführt. Diese besteht aus einem Eigenbeitrag (private Sparleistung) und einer staatlichen Zulage und wird in der Umgangssprache als Riester-Rente bezeichnet.

Die mit der Riester-Rente geförderten Altersvorsorgeverträge müssen auf den Namen des Zulageberechtigten abgeschlossen werden. Zudem sind nur solche Altersvorsorgeprodukte (Rentenversicherungen, Fonds- sowie Banksparpläne) förderungsfähig, die eine staatliche Zertifizierung besitzen. Die Höhe der staatlichen Förderung ist vom Familienstand und von der Kinderzahl abhängig. Die höchste Förderung erhalten dabei kinderreiche Familien. Daher lohnt es sich für diese ganz besonders, eine kapitalgedeckte private Altersvorsorge abzuschließen.

Durch die Riester-Rente förderungsfähig sind neben den Beiträgen zur privaten Rentenversicherung, Fonds- und Banksparplänen aber auch Zahlungen an eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds sowie Zahlungen an Direktversicherungen. Daher kann der Arbeitnehmer auch über die betriebliche Altersvorsorge die Zulage erlangen. Im Zuge des Eigenheimrentengesetzes (am 01.01.2008 in Kraft getreten) wurde auch die selbstgenutzte Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge mit einbezogen.

Die Zulagen für Ihren Altersvorsorgevertrag sind nur ein Teil der Förderung. Darüber hinaus können Sie Ihre Eigenbeiträge und die staatlichen Zulagen als Sonderausgaben geltend machen. Die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug wird nicht wie die Zulage Ihrem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Sie wird Ihnen stattdessen direkt mit der Steuererstattung ausbezahlt bzw. entsprechend weniger Steuern müssen Sie nachzahlen. Ob für Sie die Zulage oder der Sonderausgabenabzug vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer mit einer Günstigerprüfung.

Auf die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung geht das BMF-Schreiben vom 13.01.2014 sehr umfangreich ein.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 13.01.2014, IV C 3 - S 2015/11/10002 :018

§ 79 ff. EStG

§ 10a EStG

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