Riester-Rente / Besteuerung

Seit 2002 gibt es die steuerliche Förderung der Riester-Rente, auch Basisrente genannt. Gefördert werden die Beiträge durch Zulagen und ggf. zusätzlichen Sonderausgabenabzug.

Rentenzahlungen einer Riester-Rente werden auf der Rückseite der Anlage R eingetragen. Von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten Sie hierzu eine »Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG)«, kurz Leistungsmitteilung genannt.

Riester-Rente: Besteuerung

Anders als eine Rente aus einer »normalen« privaten Rentenversicherung sind die späteren Leistungen aus einer privaten Riester-Rente nicht mit dem günstigen Ertragsanteil, sondern nach § 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr der Auszahlung in voller Höhe steuerpflichtig – soweit die Auszahlungen auf geförderten Beiträgen beruhen. Aufgrund des progressiven Steuertarifs kann dies zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.

Der Teil einer Rentenzahlung, der auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist nur in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 2 BStb. a EStG).

Riester-Rente: Besteuerung seit 2018

Für die Jahre ab 2018 hat der Gesetzgeber diesen Steuernachteil abgemildert: Die Abfindungszahlung ist begünstigt nach der sog. Fünftelregelung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG). Der Versorgungsträger bescheinigt diese Abfindungszahlung in der Leistungsmitteilung unter Nr. 3. Sie übernehmen diesen Betrag in die Zeile 36 der Anlage R.

Riester-Rente: Besteuerung bis 2017

Für die Jahre bis 2017 dagegen gewährt das Finanzamt die Fünftelregelung nicht. Ob dies rechtlich in Ordnung geht, prüft derzeit der Bundesfinanzhof in drei hierzu anhängigen Revisionen mit den Aktenzeichen X R 39/17, X R 7/18 und X R 24/18. Immerhin eine Vorinstanz gewährt die Steuerermäßigung auf die Abfindung bei einem vor 2005 abgeschlossenen Riester-Vertrag (FG Nürnberg vom 11.7.2018, 5 K 1130/17; Az. der Revision beim BFH: X R 24/18).

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #