Riester-Rente / Personenkreis
Die staatliche Förderung kann nicht jeder in Anspruch nehmen. Denn nur wer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet, kann die Förderung nutzen.
Zu den Zulageberechtigten gehören folgende Personengruppen: Arbeitnehmer, Auszubildende, Behinderte in Werkstätten, Versicherte während der dreijährigen Kindererziehungszeit, Personen die einen zu Pflegenden nicht erwerbsmäßig aber mindestens 14 Stunden in der Woche versorgen, Bundesfreiwilligendienstleistende, geringfügig Beschäftigte (wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben), Bezieher von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslose), per Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige (z.B. Künstler, Publizisten, Hebammen), auf Antrag Pflichtversicherte (z.B. Entwicklungshelfer), Bezieher von Vorruhestandsgeld (falls sie unmittelbar zuvor versicherungspflichtig waren), Pflichtversicherte in der Altersversicherung der Landwirte, Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen (z.B. Beamte, Richter, Soldaten) und Beschäftigte die rechtlich wie Beamte behandelt werden. Bestand die Zugehörigkeit zu einem dieser Personengruppen nur einen Teil des Kalenderjahres, kann die Förderung trotzdem in Anspruch genommen werden.
Kann nur ein Ehepartner die Förderung nutzen, kann der Nicht-Zulagenberechtigte andere Partner ebenfalls die Förderung erhalten. Vorausgesetzt er schließt ebenfalls einen förderungsfähigen Altersvorsorgevertrag ab. Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der andere Partner indirekt (z.B. durch die verminderte Witwenrente) auch von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§§ 79 ff. EStG
§ 10a EStG

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