Künstler

Ein Künstler kann selbständig oder nichtselbständig tätig sein. Grundsätzlich gelten Arbeitnehmer als nichtselbständig tätig und damit als abhängig beschäftigt. Als abhängig beschäftigt (nichtselbständig) betrachtet das Steuerrecht Personen,

  • die unter der Leitung eines Arbeitgebers stehen,

  • in die Organisationsstruktur eines Unternehmens eingegliedert sind und

  • verpflichtetet sind, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen.

Ein unternehmerisches Risiko besteht für abhängig Beschäftigte nicht. Wer Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit selbständig (ohne Weisungsgebundenheit, mit freier Zeiteinteilung usw.) ausübt, geht einer selbständigen Tätigkeit nach. Die Berufsbezeichnung allein gibt noch keinen Aufschluss darüber, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Entscheidend ist, auf welche Art und Weise eine Tätigkeit ausgeübt wird.

Bei einer selbständigen Tätigkeit können Einkünfte aus Gewerbetrieb oder Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden. Gewerblich Tätige unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer, Freiberufler hingegen nicht. Zu den Freien Berufen gehört auch die künstlerische Tätigkeit. Jedoch kann im Einzelfall auch eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.

Um herauszufinden, ob eine selbständige oder eine nichtselbständige Tätigkeit bzw. eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, sollte eine Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden. Finanzämter sind in dieser Frage zur Beratung und zur Auskunft verpflichtet.

Die Finanzverwaltung akzeptiert bei hauptberuflichen journalistischen und schriftstellerischen Tätigkeiten einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % des Umsatzes. Dieser Abzug ist jedoch auf 2.455,– € im Jahr begrenzt.

Die Finanzverwaltung akzeptiert bei nebenberuflichen künstlerischen, wissenschaftlichen und schriftstellerischen Tätigkeiten einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 25 % des Umsatzes. Dieser Abzug ist jedoch auf 614,– € im Jahr begrenzt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 18 EStG

H 18.2 EStH

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